Sachstand:
Nach § 229 Absatz 1 SGB V gehören der Rente vergleichbare Zahlungen (Versorgungsbezüge) zu den beitragspflichtigen Einnahmen, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden; dazu zählen u. a. Renten der betrieblichen Altersversorgung.
Aus dem Gemeinsamen Rundschreiben vom 16. Dezember 1999 zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2000 (Abschnitt A IX 1.3.6) geht Näheres zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung hervor. Danach sind Renten der betrieblichen Altersversorgung Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar aus Anlass eines früheren Arbeitsverhältnisses zufließen. Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Ausgleichszahlungen, Gnadenbezüge und Ähnli-ches, die im Anschluss an das Arbeitsverhältnis und anstelle der Betriebsrente gewährt werden gehören ebenfalls zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen. Diese Leistungen werden allerdings nur bis zur Höhe der später einsetzenden Betriebsrente zur Beitragsleistung herangezogen. Keine Versorgungsbezüge i. S. des § 229 Abs. 1 SGB V sind Leistungen, die in der Regel nicht durch den Eintritt des Versorgungsfalles ausgelöst werden und nicht der Versorgung des Begünstigten oder seiner Hinterbliebenen zu dienen bestimmt sind. Dazu zählen u. a. Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Ausgleichszahlungen, Gnadenbezüge, soweit sie die an sich sonst einsetzende Betriebsrente übersteigen und nicht bereits als Arbeitsentgelt beitragspflichtig sind. Gleiches gilt für Übergangszahlungen, die neben den Versorgungsbezügen geleistet werden. Keine Versorgungsbezüge sind darüber hinaus Übergangszahlungen, die lediglich den betriebsbedingten Verlust des Arbeitsplatzes ausgleichen sollen und nicht anstelle eines Versorgungsbezugs gezahlt werden.
Aus der Praxis wurde eine Regelung zur vorzeitigen Pensionierung, die im Zusammenhang mit dem Abbau von Arbeitsplätzen steht, vorgelegt. Diese Regelung sieht ab Ende des Arbeitsverhältnisses für die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld die monatliche Zahlung einer Versorgungsleistung (= erdiente Gesamtversorgung) vor. Diese wird errechnet aus dem pensionsfähigen Ent-gelt und einem Prozentsatz, der sich aus den bei der Firma geleisteten Dienstjahren ergibt, 25 % der Arbeitslosenunterstützung werden auf die Versorgungsleistung angerechnet.
Nach Ablauf des Arbeitslosengeldbezuges wird bis zum frühstmöglichen Rentenbeginn die Ver-sorgungsleistung ohne Abzug gezahlt und ab Beginn der gesetzlichen Rentenzahlung wird eine Pension nach Maßgabe des Pensionsplans des Unternehmens gezahlt.
Die Regelung zur vorzeitigen Pensionierung gilt für die Mitarbeiter, die das 53. Lebensjahr vollendet haben und die eine Mindestdienstzeit von 10 Jahren in dem Unternehmen aufweisen.
Da in der Praxis unterschiedliche Auffassungen zu der beitragsrechtlichen Behandlung der Ver-sorgungsleistungen, die neben dem Arbeitslosengeld gezahlt werden, bestehen, wird eine Erörterung vorgeschlagen.
Besprechungsergebnis:
Bei den monatlichen Zahlungen von Versorgungsleistungen, die während des Bezugs von Arbeitslosengeld gewährt werden, handelt es sich um beitragspflichtige Versorgungsbezüge im Sinne von § 229 SGB V. Diese Versorgungsbezüge unterliegen in Höhe der später gewährten eigentlichen betrieblichen Pension der Beitragspflicht.