hier: Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils bei Arbeitnehmern, bei denen im Laufe eines Monats eine weitere Beschäftigung hinzutritt oder wegfällt
Nach § 23a Abs. 3 Satz 1 SGB IV unterliegt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt insoweit der Beitragspflicht, als das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen nicht erreicht. Bei der Feststellung des bislang beitragspflichtigen Arbeitsentgelts im laufenden Kalenderjahr ist nicht nur das Arbeitsentgelt von dem Arbeitgeber, der die Einmalzahlung gewährt, heranzuziehen; die aus weiteren gleichzeitig bestehenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen des Arbeitnehmers resultierenden beitragspflichtigen Arbeitsentgelte im laufenden Kalenderjahr sind ebenfalls zu berücksichtigen. Der danach ermittelte beitragspflichtige Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts ist im Monat der Zuordnung der Einmalzahlung (das ist im Regelfall der Monat der Zahlung) für Zwecke der Beitragsberechnung, -tragung und -zahlung allein dem Versicherungsverhältnis zuzurechnen, aus dem die Einmalzahlung gewährt wird (vgl. Abschnitt 3.1 der gemeinsamen Grundsätze vom 23.11.2011 zur Beitragsberechnung nach § 22 Abs. 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen).
Tritt zu einem bestehenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung hinzu und wird aus diesem (hinzutretenden) Beschäftigungsverhältnis heraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gewährt, sind für die Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen nur die Zeiten des Beschäftigungsverhältnisses bei demselben (die Einmalzahlung gewährenden) Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen. Für die Feststellung des bislang beitragspflichtigen Arbeitsentgelts ist neben dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt von dem Arbeitgeber, der die Einmalzahlung gewährt, auch das beitragspflichtige Arbeitsentgelt aus dem bestehenden Beschäftigungsverhältnis für die Zeiten zu berücksichtigen, in denen die versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse zeitgleich bestanden. Das Arbeitsentgelt aus dem bestehenden Beschäftigungsverhältnis für die Zeit vor Hinzutritt der weiteren Beschäftigung bleibt insoweit unberücksichtigt (vgl. Abschnitt 3.2 der gemeinsamen Grundsätze vom 23.11.2011 zur Beitragsberechnung nach § 22 Abs. 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen).
Die beitragsrechtliche Behandlung der Fälle des Hinzutritts einer weiteren Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres ist damit insoweit beschrieben, als die weitere Beschäftigung zu Beginn eines Kalendermonats beginnt. Tritt die weitere Beschäftigung hingegen im Laufe eines Monats hinzu und wird aus diesem (hinzutretenden) Beschäftigungsverhältnis heraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gewährt, ist für die Feststellung des beitragspflichtigen Umfangs von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt nach § 23a Abs. 3 SGB IV Folgendes zu beachten:
Für die Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen ist der Monat des Hinzutritts als voller Kalendermonat, in dem eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht, anzusetzen. Für die Feststellung des bislang beitragspflichtigen Arbeitsentgelts sind neben den Arbeitsentgelten aus dem hinzutretenden Beschäftigungsverhältnis auch die Arbeitsentgelte aus dem bestehenden Beschäftigungsverhältnis zu berücksichtigen; dabei ist das Arbeitsentgelt im Monat des Hinzutritts in vollem Umfang (maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze), also auch für die Zeit vor Hinzutritt der weiteren Beschäftigung, heranzuziehen. Diese Regelung dient der Vereinfachung. Sie vermeidet, dass das monatliche Arbeitsentgelt aus dem bestehenden Beschäftigungsverhältnis untermonatlich aufzuteilen ist, und zwar für Zeiten vor und nach dem Hinzutritt der weiteren Beschäftigung. Die Vereinfachungsregelung gilt nur in den vorgenannten Fällen der Mehrfachbeschäftigung; sie ist der Regelung in Abschnitt 4 der gemeinsamen Grundsätze vom 23.11.2011 zur Beitragsberechnung nach § 22 Abs. 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgebildet.
Beispiel
(Darstellung nur Krankenversicherung)
mtl. Beitragsbemessungsgrenze (KV) |
3.825,00 EUR |
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Beschäftigung beim Arbeitgeber A seit Jahren |
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lfd. Arbeitsentgelt im Monat |
2.500,00 EUR |
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Beschäftigung beim Arbeitgeber B seit 16.06.2012 |
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lfd. Arbeitsentgelt (Teilmonat Juni) |
750,00 EUR |
lfd. Arbeitsentgelt (ab Monat Juli) |
1.500,00 EUR |
Arbeitgeber B zahlt im November eine Einmalzahlung in Höhe von 500 EUR.
Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der Einmalzahlung:
- anteilige Beitragsbemessungsgrenze (Juni – Nov.)*
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22.950,00 EUR |
- beitragspflichtige Arbeitsentgelte (Juni – Nov.)*
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22.375,05 EUR |
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574,95 EUR |
- beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung
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500,00 EUR |
* Anm.: Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist für die Zeit vom 01.06. bis 30.11. (und nicht für die Zeit vom 16.06. b...