hier: Änderung des § 45 SGB V durch das "Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz)"

Sachstand:

Versicherte haben gemäß § 45 Abs. 1 SGB V Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes. . . Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB V besteht der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage je Versicherten, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB V ist der Anspruch für Versicherte auf 25 Arbeitstage und für alleinerziehende Versicherte auf 50 Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt.

Befristete Erweiterung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V:

Durch Artikel 8 des GWB-Digitalisierungsgesetzes vom 18.1.2021 wurde § 45 SGB V u.a. um einen neuen Absatz 2a ergänzt, wodurch der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes abweichend von § 45 Abs. 2 SGB V für das Kalenderjahr 2021 für jedes Kind längstens für 20 Arbeitstage und für alleinerziehende Versicherte längstens für 40 Arbeitstage besteht. Der Anspruch besteht für Versicherte für nicht mehr als 45 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 90 Arbeitstage. Nach § 45 Abs. 2b Satz 3 SGB V besteht der Anspruch nach Absatz 1 für das Kalenderjahr 2021 auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes [IfSG] vorübergehend geschlossen werden, oder deren Betreten, auch auf Grund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird, oder das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht.

Die Regelung ist mit Wirkung vom 5.1.2021 rückwirkend in Kraft treten und wird zum 1.1.2022 wieder aufgehoben.

Umgang mit Anträgen auf Übertragung von Anspruchstagen:

Sind im Falle einer Erkrankung des Kindes beide Elternteile berufstätig und kommt sonst niemand als für die Pflege geeignete Person in Betracht, können grundsätzlich die Eltern entscheiden, wer von ihnen die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes übernimmt (vgl. BAG, Urteil vom 20.6.1979, 5 AZR 361/78). Infolgedessen wünschen Versicherte gelegentlich, ihren Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V auf den jeweils anderen Elternteil des Kindes zu übertragen. Damit wird der Leistungsanspruch für beide Elternteile auf einen Versicherten konzentriert. Im Abschnitt 5.3.5 "Übertragung des Anspruchs" des GR v. 06.12.2017-III, i.d.F. v. 18.06.2019 zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V und zum [korr.] Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 Abs. 4 SGB VII empfiehlt der GKV-Spitzenverband gemeinsam mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene im Interesse einer familienorientierten Handhabung des § 45 SGB V, die Verständigung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu akzeptieren, einen Elternteil, dessen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes und auf Freistellung von der Arbeit bereits erschöpft ist, gleichwohl nochmals freizustellen, sofern der andere Elternteil, dessen Anspruch noch nicht erschöpft ist, die Betreuung des erkrankten Kindes nicht übernehmen kann. Entsprechende Fälle sind nach den Ausführungen des GR v. 06.12.2017-III, i.d.F. v. 18.06.2019 einheitlich abzuwickeln.

Vor dem Hintergrund der Verlängerung des [korr.] Anspruchs auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes für das Kalenderjahr 2020 durch das "Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz – KHZG)" vom 23.10.2020 (BGBl. I Nr. 48 vom 28.10.2020, S. 2208 ff.) verständigten sich der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene bereits mit Besprechungsergebnis zu TOP 2 der Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht vom 17.09.2020 u.a. auf einen einheitlichen Umgang mit Anträgen auf Übertragung der erweiterten Anspruchstage für das Kalenderjahr 2020. Fraglich war, ob die Absprachen des Besprechungsergebnisses auch auf entsprechende Anträge auf Übertragung der Anspruchstage auf Kinderkrankengeld im Kalenderjahr 2021 zu übertragen sind.

Um ein einheitliches Vorgehen in der Praxis zu ermöglichen war im Kreise der Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht über den Umgang mit Anträgen auf Übertragung von Anspruchstagen für das Kalenderjahr 2021 zu beraten, insbesondere für zurückliegende Fälle im Kalenderjahr 2021 oder für zum Zeitpunkt der Verkündung des "GWB-Digitalisierungsgesetzes" laufende Fälle.

Besprechungsergebnis:

Die Besprechung...

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