Im Fall noch nicht ausgeglichener Anrechte kann die ausgleichsberechtigte Person von der ausgleichspflichtigen Person eine zweckgebundene Abfindung verlangen. Damit besteht die Möglichkeit, eine Versorgung in der Anwartschaftsphase auch dann endgültig auszugleichen, wenn eine interne oder externe Teilung z. B. bei ausländischen Versorgungsträgern oder noch verfallbaren betrieblichen Versorgungsanrechten, nicht möglich ist. Denkbar ist eine Abfindung aber auch noch in der Leistungsphase, wenn eine schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangt werden kann.

Die Abfindung ist dann, wie bei der externen Teilung, an den Versorgungsträger zu zahlen, bei dem nach Wahl der ausgleichsberechtigten Person ein bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.

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