2. Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs und Wiederauffüllungsleistungen


Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs

Ehegatten haben nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise auszuschließen.

Dieser Ausschluss kann sowohl den gesetzlichen Versorgungsausgleich (interne und externe Teilung) als auch schuldrechtliche Ausgleichsansprüche (noch nicht ausgeglichene Anrechte) umfassen. Die zum Ausgleich berechtigte Person kann dabei eine zweckgebundene Abfindung für ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht (somit einen schuldrechtlichen Anspruch) von der zum Ausgleich verpflichteten Person verlangen. Diese Abfindung muss an den Versorgungsträger gezahlt werden, bei dem ein bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll. Es kann auch vereinbart werden, dass die Leistung unmittelbar an die zum Ausgleich berechtigte Person erfolgt.

Abzug als Sonderausgaben

Das BMF weist darauf hin, dass der zum Ausgleich verpflichtete Ehepartner seine Leistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs seit 2015 auf Antrag als Sonderausgaben abziehen kann (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG). Dies setzt jedoch voraus, dass

  • beide Eheleute unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind,
  • die zum Ausgleich verpflichtete Person in ihrer Einkommensteuererklärung die ID-Nummer der zum Ausgleich berechtigten Person angibt und
  • der Empfänger (= der zum Ausgleich berechtigte Partner) dem Sonderausgabenabzug zustimmt.

Besteuerung als sonstige Einkünfte

Sind die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt, muss die Ausgleichsleistung vom Empfänger spiegelbildlich als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 1a EStG) versteuert werden (sog. Korrespondenzprinzip). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob sich der Sonderausgabenabzug beim anderen Partner tatsächlich steuermindernd ausgewirkt hat.

Beispiel: Die unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Eheleute A und B haben im Scheidungsfolgeverfahren vereinbart, dass B auf den Versorgungsausgleich verzichtet. A zahlt im Gegenzug für diesen Verzicht 80.000 EUR an B. A beantragt den Sonderausgabenabzug für die volle Zahlung von 80.000 EUR (und gibt die ID-Nummer von B an). B hat auf der Anlage U seine Zustimmung erteilt.

Lösung: A kann 80.000 EUR als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG), B muss korrespondierend 80.000 EUR (abzgl. 102 EUR Werbungskosten-Pauschbetrag bzw. tatsächlicher Werbungskosten) als sonstige Einkünfte versteuern.

Hinweis: Die Zustimmung zum Sonderausgabenabzug kann auf eine bestimmte Höhe beschränkt werden (BFH, Urteil v. 14.4.2005, XI R 33/03) und sogar auch nachträglich erweitert werden (BFH, Urteil v. 28.6.2006, XI R 32/05). Eine nachträgliche Reduzierung ist hingegen nicht zulässig - auch nicht einvernehmlich (BFH, Urteil v. 22.9.1999, XI R 121/96). Die Ex-Partner können über die Zustimmung also steuern, in welchem Umfang ein steuerlicher Abzug samt einhergehender Besteuerung erfolgen soll. Nicht möglich ist es jedoch, den nicht von der Zustimmung umfassten Teil der Ausgleichsleistung steuerlich in einem anderen Veranlagungszeitraum als dem Leistungsjahr abzusetzen.

Das BMF weist darauf hin, dass der Sonderausgabenabzug sowohl für Leistungen direkt an die ausgleichsberechtigte Person als auch für Leistungen an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person gilt.

Wiederauffüllungsleistungen

Der ausgleichspflichtige Partner kann jederzeit freiwillig Zahlungen vornehmen, um seine Versorgungsanwartschaften wieder aufzufüllen, die zuvor durch einen durchgeführten Versorgungsausgleich gemindert worden sind.  

Für diese Zahlungen gilt jedoch nicht der vorgehend dargestellte Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG, sondern es bestehen die folgenden steuerlichen Abzugsmöglichkeiten:

Art der Aufffüllungsleistung

Steuerliche Einordnung

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur landwirtschaftlichen Alterskasse, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie zu zertifizierten Basisrentenverträgen

Abzug als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b EStG im Jahr der Zahlung

Aber Achtung: Deckelung durch Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG.

Zahlungen zur Auffüllung eines Versorgungsanspruchs nach § 19 EStG

Abzug als vorweggenommene Werbungskosten im Jahr der Zahlung

Kapitel 3: Gesetzlicher Versorgungsausgleich