3. Gesetzlicher Versorgungsausgleich


Gesetzlicher Versorgungsausgleich

In den Wertausgleich nach einer Scheidung müssen nach § 9 VersAusglG alle Anrechte einbezogen werden, es sei denn, die Ehegatten haben eine davon abweichende wirksame Vereinbarung über den Versorgungsausgleich getroffen oder die Anrechte sind noch nicht ausgleichsreif.

Interne Teilung

Vorrangig wird dabei stets die sog. interne Teilung vorgenommen, bei der jedes einzelne Versorgungsanrecht innerhalb des Versorgungssystems für sich gesehen und geteilt wird. Das Familiengericht betrachtet dabei den einzelnen Versorgungsträger, bei dem ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Gegenüber diesem Träger wird der ausgleichsberechtigten Person dann ein eigenes Anrecht verschafft, indem diese ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person erhält.

Hinweis: Verfügen beide Ehegatten über ein Anrecht gleicher Art (z.B. aus einer gesetzlichen Rentenversicherung), werden die Anrechte zunächst miteinander verrechnet; nur der verbleibende Wertunterschied wird dann auf die ausgleichsberechtigte Person übertragen.

Die Übertragung der Anrechte im Wege der internen Teilung ist steuerfrei (§ 3 Nr. 55a Satz 1 EStG). Die Leistungen aus diesen Anrechten werden bei beiden Partnern regelmäßig erst während der Auszahlungsphase besteuert. Die Leistungen sind beim ausgleichsberechtigten Partner so zu versteuern, wie sie ohne interne Teilung beim ausgleichspflichtigen Partner besteuert worden wären (Frage nach der steuerlichen Einkunftsart).   

Die "abgespaltenen" Leistungen können beim ausgleichspflichtigen Partner nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.

Externe Teilung

Nachrangig zur internen Teilung ist die sogenannte externe Teilung anzuwenden, bei der das Familiengericht dem ausgleichsberechtigten Partner ein eigenes Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger verschafft. Es findet also ein Wechsel des Versorgungsträgers statt. Diese Teilungsvariante ist nur in eng umrissenen Fällen zulässig, beispielsweise wenn der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis keine interne Teilung vorsieht.

Das BMF weist darauf hin, dass die Übertragung der Anrechte auf den neuen Versorgungsträger ebenfalls steuerfrei möglich ist (nach § 3 Nr. 55b Satz 1 EStG), da die Besteuerung der Leistungen im Regelfall erst in der Auszahlungsphase erfolgt. Allerdings ist die Steuerfreiheit insoweit ausgeschlossen, wie die späteren Leistungen, die auf dem übertragenen Anrecht beruhen, bei der ausgleichsberechtigten Person nicht der nachgelagerten Besteuerung unterfallen würden. Dies ist bei Leibrenten der Fall, die auf nicht entlasteten Beiträgen beruhen wie private ungeförderte Rentenversicherungen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG) und bei Erträgen aus Lebens- und Rentenversicherungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG).

Beispiel: Das Familiengericht spricht B, dem in Scheidung befindlichen Ehegatten von A, einen Ausgleichsanspruch von 25 % (= 25.000 EUR) des von A auf seinem Basisrentenvertrag angesparten Kapitals zu. B und der Anbieter des A vereinbaren eine externe Teilung. Die Anrechte werden auf den bereits bestehenden, ungeförderten, privaten Rentenversicherungsvertrag (ohne Kapitalwahlrecht) des B übertragen.

Lösung: Die Leistungen aus der Rentenversicherung unterliegen der Besteuerung als sonstige Einkünfte (nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG). Dies führt bei A im Zeitpunkt der Übertragung zum Zufluss von Leistungen aus seinem Basisrentenversicherungsvertrag in Höhe des geleisteten Ausgleichswerts (25.000 EUR).

Abwandlung: Die Anrechte werden auf die bereits bestehende betriebliche Altersversorgung (Pensionskasse) des B übertragen.

Lösung: Die Übertragung der Anrechte ist steuerfrei möglich (§ 3 Nr. 55b S. 1 EStG). Die zukünftigen Leistungen aus der Pensionskasse unterliegen in vollem Umfang der nachgelagerten Besteuerung.

Hinweis: Die "abgespaltenen" Leistungen können beim ausgleichspflichtigen Partner nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.

Kapitel 4: Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen

Schlagworte zum Thema:  Versorgungsausgleich, Einkommensteuer, Rente