Nachträglicher interner Versorgungsausgleich
Das Hessische FG hat sich in diesem Zusammenhang mit der Frage beschäftigt, in welcher Höhe ein Versorgungsfreibetrag bei einem nachträglichen internen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist.
Fall des Hessischen FG: Nachzahlung von Versorgungsbezügen
Im entschiedenen Fall ist die Klägerin ist seit 2001 rechtskräftig von ihrem vormaligen Ehemann geschieden. Im Zeitpunkt der Scheidung waren noch keine Ruhestandsleistungen zu zahlen. Der Versorgungsausgleich erfolgte damals zunächst zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemanns durch Begründung gesetzlicher Rentenrechte der Klägerin bei der Deutschen Rentenversicherung. Der nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichene Wert blieb dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Die Klägerin erhielt ab 2010 eine unter Berücksichtigung des ursprünglichen Versorgungsausgleichs erhöhte Altersrente der DRV Bund. Ihr Ehemann erhielt bereits ab 2007 entsprechend geminderte beamtenrechtliche Versorgungsbezüge.
Am 22.1.2016 stellte der Ehemann einen Abänderungsantrag nach § 51 Abs. 1 VersAusglG. Diesem Antrag wurde stattgegeben, sodass der Versorgungsausgleich ab dem 1.2.2016 u. a. wie folgt abgeändert wurde:
Es ist, bezogen auf den Zeitpunkt des Endes der Ehezeit am 31.10.1997 zu Lasten der Beamtenversorgung des Antragstellers ein Ausgleichswert auf ein für die Antragsgegnerin beim gleichen Versorgungsträger einzurichtendes Versorgungskonto im Wege der internen Teilung zu begründen.
Auf Grund dieses Beschlusses bezog die Klägerin seither weniger gesetzliche Rente von der DRV Bund und erstmals ab 2018 mit Nachzahlung für den Zeitraum ab 1.2.2016 Versorgungsbezüge.
Auffassung der Finanzverwaltung
Für das Streitjahr ging das Finanzamt davon aus, dass der Anspruch auf Versorgungsbezüge am 1.2.2016 beginnt, da nach dem Beschluss des Familiengerichts ab diesem Zeitpunkt die beschlossene Abänderung wirke.
Diese Auffassung ist zurückzuführen auf das BMF-Schreiben vom 19.8.2013 (BStBl 2013 I S. 1087 Rz. 281) wonach, für die Ermittlung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG, der ausgleichsberechtigten Person auf deren Versorgungsbeginn, deren Rentenbeginn bzw. deren Lebensalter abzustellen ist.
FG Hessen: Eintritt in die Fußstapfen
Dies sieht das FG Hessen anders (Urteil v. 5.6.2024, 4 K 1272/23).
Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 EStG bleibt von den als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steuerpflichtigen Versorgungsbezügen ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein fester Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Versorgungsbezüge sind nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG u.a. das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften.
Nach diesen Grundsätzen steht der Klägerin dem Grunde nach für die Zahlungen ein Freibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG zu. Denn bei den Zahlungen handelt es sich um ein Ruhegehalt entsprechend beamtenrechtlicher Vorschriften und somit um Versorgungsbezüge im Sinne von § 19 Abs. 2 EStG.
Dass nur der Ex-Ehemann, nicht aber die Klägerin, Beamter war und die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge erdient hat, steht dem nicht entgegen. Denn gem. § 3 Nr. 55a Satz 2 EStG gehören die Leistungen aus den nach § 3 Nr. 55a Satz 1 EStG steuerfrei im Zuge der internen Teilung übertragenen Anrechten bei der ausgleichsberechtigten Person zu den Einkünften, zu denen die Leistungen bei der ausgleichspflichtigen Person gehören würden, wenn die interne Teilung nicht stattgefunden hätte. Insoweit trat die Klägerin einkommensteuerrechtlich auf Grund der internen Teilung hinsichtlich der Einordnung als Arbeitslohn und als Versorgungsbezüge in die "Fußstapfen" des Ex-Ehemannes, so das FG.
Systematik der internen Teilung
Daher sei der Ansicht der Finanzverwaltung auch nicht zu folgen. Nach § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG richtet sich nämlich die Höhe der Freibeträge u. a. nach dem Jahr des Versorgungsbeginns. Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs (§ 19 Abs. 2 Satz 7 EStG).
Für die Hinterbliebenenrente treten die verwitwete Person und die Waisen daher auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung hinsichtlich des Versorgungsbeginns in die Fußstapfen des Verstorbenen. Diese Regelung gelte für ausgleichsberechtigte Personen im Fall eines schon laufenden Versorgungsbezugs, der nachträglich intern (auf-)geteilt wird, entsprechend.
Wird ein laufender Versorgungsbezug geteilt, ist angesichts der Fußstapfen, in die der ausgleichsberechtigte Ehegatte tritt, dies mit den Fußstapfen für Hinterbliebene nicht nur vergleichbar, sondern wegen der Systematik der internen Teilung als Teilung des Stammrechts gelte Satz 7 bei schon begonnenen Versorgungsbezügen erst recht auch für die nachträgliche interne Teilung. Daher sei für die Berechnung des Freibetrags das Jahr 2007 (Versorgungsbeginn des Ex-Ehemanns) maßgebend.
Revisionsverfahren beim BFH anhängig
Gegen das Urteil des Hessichen FG wurde Revision eingelegt (Az beim BFH VI R 19/24).
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