vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 19/24)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerrechtliche Versorgungsbeginn bei nachträglicher interner Teilung eines Beamtenpension
Leitsatz (redaktionell)
Bei einer nachträglichen internen Teilung eines laufenden beamtenrechtlichen Versorgungsbezugs gilt für die vom Versorgungsbeginn abhängige Höhe des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag das Jahr des Eintritts des ausgleichpflichtigen Ehegatten in den Ruhestand auch als Versorgungsbeginn beim ausgleichsberechtigten Ehegatten (entgegen BMF-Schreiben vom 19.08.2013, BStBl. I 2013, 1087, Rz. 281).
Normenkette
EStG § 19 Abs. 2, § 3 Nr. 55a
Streitjahr(e)
2021
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Versorgungsfreibetrags für die an die Klägerin durch nachträglichen internen Versorgungsausgleich vom Dienstherrn des Ex-Ehemanns gezahlten Versorgungsbezüge.
Die Klägerin ist seit 2001 rechtskräftig von ihrem vormaligen Ehemann A geschieden. Im Zeitpunkt der Scheidung waren noch keine Ruhestandsleistungen zu zahlen. Der Versorgungsausgleich erfolgte damals zunächst zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemanns durch Begründung gesetzlicher Rentenrechte der Klägerin bei der Deutschen Rentenversicherung (heute DRV Bund). Der nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichene Wert blieb dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
Der Klägerin erhielt ab 2010 eine unter Berücksichtigung des ursprünglichen Versorgungsausgleichs erhöhte Altersrente der DRV Bund. Ihr Ehemann erhielt bereits ab 2007 entsprechend geminderte beamtenrechtliche Versorgungsbezüge, die von der B (im Folgenden B) gezahlt werden.
Am 22.01.2016 stellte der Ehemann einen Abänderungsantrag nach § 51 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG). Das Amtsgericht C - Familiengericht - gab dem Antrag mit, mangels Beschwerde, rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 07.11.2017 … statt und beschloss:
„1. In Abänderung des Urteils vom 16.07.2001 im Verfahren 7 F 450/97 des Amtsgerichts C wird der Versorgungsausgleich (Ziff. 2. des Urteils) wie folgt ab 01.02.2016 abgeändert:
- Es ist, bezogen auf den Zeitpunkt des Endes der Ehezeit am 31.10.1997 zu Lasten der Beamtenversorgung des Antragstellers bei der B, Personalnummer: …, ein Ausgleichswert von DM … monatlich auf ein für die Antragsgegnerin beim gleichen Versorgungsträger einzurichtendes Versorgungskonto gem. § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung zu begründen.
- Es ist bezogen auf das Ehezeitende vom Rentenversicherungskonto der Antragsgegnerin bei Deutsche Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer: …, auf ein für den Antragsteller bei der Deutsche Rentenversicherung Bund (einzurichtendes) bzw. das bestehende Versicherungskonto Nr. …, ein Ausgleichswert von … Entgeltpunkten gem. § 10 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz im Wege der internen Teilung zu übertragen.
2. …
3. Die Entscheidung wird mit Rechtskraft wirksam.“
Im Einzelnen wird zum Inhalt des Beschlusses auf die Akten verwiesen.
Auf Grund dieses Beschlusses bezog die Klägerin seither weniger gesetzliche Rente von der DRV Bund und erstmals ab 2018 mit Nachzahlung für den Zeitraum ab 01.02.2016 Versorgungsbezüge von der B. Im Jahr 2021 (Streitjahr) betrug die an sie gezahlte gesetzliche Rente … Euro und die von der B an sie gezahlten Versorgungsbezüge … Euro. Der Beklagte ging im Rahmen der Veranlagung entsprechend der Mitteilung der DRV Bund davon aus, dass die gesetzliche Rente einen Anpassungsbetrag in Höhe von … enthalte und dass … Euro und damit – wie es dem Rentenbeginn im Jahr 2010 entspricht – 40 % der um den Anpassungsbetrag geminderten Rente steuerfrei seien. Der Beklagte ging ferner davon aus, dass für die Versorgungsbezüge dem Grunde nach ein Freibetrag zu berücksichtigen sei. Zunächst ging er davon aus, dass der Freibetrag entsprechend der Aufnahme der Zahlung im Jahr 2018 nach dem für 2018 geltenden Beträgen zu berechnen sind und erließ am 25.11.2022 einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid. Zum Inhalt des Bescheids und den darin wiedergegebenen nicht streitigen übrigen Besteuerungsgrundlagen wird auf die Akten verwiesen.
Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und machte geltend, dass für die Versorgungsbezüge von der B die Freibeträge wie bei einem Versorgungsbeginn im Jahr 2007, hilfsweise wie bei einem Versorgungsbeginn im Jahr 2010 zu berechnen seien.
Der Beklagte gab dem Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 31.10.2023 (Schreiben vom 10.11.2023) teilweise statt und berücksichtigte nunmehr einen Freibetrag in Höhe von … Euro (= Höchstbetrag … Euro + Zuschlag … Euro) und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Der nunmehr berücksichtigte Freibetrag entspricht dem vom Beklagten nunmehr angenommen zu Versorgungsbeginn im Jahr 2016. Der Beklagte begründete dies damit, dass der Anspruch am 01.02.2016 beginne, da nach dem Beschluss des Familiengerichts ab diesem Zeitpunkt die beschlossene Abänder...