Umgehungsgestaltung bei der Hinzurechnungsbesteuerung

Die Finanzverwaltung hat zur Anwendung der alten Fasssung des § 8 Abs. 2 AStG Stellung genommen. In der Vorschrift wird die Möglichkeit gegeben, das Vorliegen einer Umgehungsgestaltung zu widerlegen, sodass der sachliche Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung nicht vorliegt.

Anwendung der alten Fassung des § 8 Abs. 2 AStG

In seinem neuen Schreiben ordnet das BMF an, dass für die Anwendung des § 8 Abs. 2 AStG in der bis zum 30.6.2021 geltenden Fassung das BMF-Schreiben v. 17.3.2021 (BStBl. 2021 I S. 342) mit folgenden Maßgaben in allen noch offenen Fällen gilt:

Der Satz 4 im ersten Spiegelstrich der Tz. II "Für Kapitalanlagegesellschaften bedeutet dies, dass der Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmarkt im Aufnahmestaat liegt." wird ersetzt durch "Gleiches gilt für Kapitalanlagegesellschaften.".

Dem dritten Spiegelstrich der Tz. II wird folgender Satz 4 angefügt: "Unschädlich ist eine Besorgung durch nahestehende Personen im gleichen Staat, wenn diese die wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft unter Einsatz ihrer eigenen sachlichen und personellen Ausstattung ausüben."

Die letzten beiden Absätze der Tz. II sind nicht mehr anzuwenden.

Prüfung des Entlastungsbeweises

Im Übrigen sind die im BMF-Schreiben v. 22.12.2023 (BStBl Sondernummer 1/2023 S. 3) zum Entlastungsbeweis nach § 8 Absatz 2 bis 4 AStG in der ab dem 1.7.2021 geltenden Fassung veröffentlichten Grundsätze in allen noch offenen Fällen für die Prüfung des Entlastungsbeweises in der bis zum 30.6.2021 geltenden Fassung des § 8 Abs. 2 AStG insoweit zu berücksichtigen, als sich die beiden Fassungen des Gesetzes entsprechen.

BMF, Schreiben v. 20.12.2024,  IV B 5 - S 1351/19/10002 :001


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