hier: Auswirkungen des Entwurfs eines Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) auf die Pflegeversicherung der Rentner
- Erhöhung des Beitragssatzes nach § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI-E
- Beitragszuschlag für Adoptiv- und Stiefeltern nach § 55 Absatz 3a SGB XI-E
Sachstand:
a) Erhöhung des Beitragssatzes nach § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI-E
Der Entwurf eines Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) sieht mit Wirkung ab 1. Juli 2008 u. a. eine Erhöhung des nach § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI maßgeblichen Beitragssatzes von derzeit 1,70 Prozent um 0,25 Prozent auf 1,95 Prozent vor.
Für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, gilt nach § 55 Absatz 1 Satz 2 SGB XI-E die Hälfte des nach § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI-E maßgeblichen Beitragssatzes. Demnach sind zukünftig Beiträge für diesen Personenkreis ausgehend von einem Beitragssatz in Höhe von 0,975 Prozent zu erheben.
Daneben ist wie bisher auch der Beitragszuschlag nach § 55 Absatz 3 SGB XI in Höhe von 0,25 Prozent zu erheben. Bei nicht nachgewiesener Elterneigenschaft wäre demnach ab dem 1. Juli 2008 ein Beitragssatz von 2,20 Prozent bzw. bei bestehenden Beihilfeansprüchen ein Beitragssatz von 1,225 Prozent für die Ermittlung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung maßgeblich.
b) Beitragszuschlag für Adoptiv- und Stiefeltern nach § 55 Absatz 3a SGB XI-E
Nach § 55 Absatz 3 Satz 1 SGB XI wird seit dem 1. Januar 2005 für Mitglieder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, in der sozialen Pflegeversicherung ein Beitragszuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,25 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen erhoben. Eltern sind von der Beitragszuschlagspflicht ausgenommen, wenn sie die Elterneigenschaft der beitragsabführenden Stelle bzw. der Pflegekasse nachweisen (§ 55 Absatz 3 Sätze 2 und 3 SGB XI). Als Eltern gelten nach ausdrücklichem Hinweis in § 55 Absatz 3 Satz 2 SGB XI auf § 56 Absatz 3 Nr. 2 und 3 SGB I auch Stiefeltern und Pflegeeltern.
Die Elterneigenschaft kann nach den Ausführungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung im gemeinsamen Rundschreiben vom 3. Dezember 2004 zu den Auswirkungen des Kinder-Berücksichtigungsgesetzes – KiBG – im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (Abschnitt B 2.5) bei Stief- und Pflegekindern allerdings nur anerkannt werden, wenn die das familienähnliche Band begründende Voraussetzung (hier: das Vorliegen der Stief- oder Pflegeelterneigenschaft) zu einem Zeitpunkt bewirkt wird, an dem das Kind die in § 25 Absatz 2 SGB XI genannten Altersgrenzen noch nicht erreicht hat. Damit soll ausgeschlossen werden, dass der im Zusammenhang mit einer Eheschließung in hohem Lebensalter erlangte Stiefelternstatus keine "Zuschlagsfreiheit" nach sich zieht, wenn das Stiefkind bereits erwachsen ist. Dies entspricht der Intention des Gesetzgebers, um ein noch höheres Maß an Solidarität mit den Kindererziehenden herzustellen, die mit der Kindererziehung neben ihrem monetären Beitrag einen entscheidenden zusätzlichen Beitrag zum Erhalt des umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten bzw. geleistet haben. In diesen Fällen dürfte die "Zuschlagsfreiheit" aber häufig schon an der ebenfalls von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung im gemeinsamen Rundschreiben vom 3. Dezember 2004 (vgl. Abschnitt B 2.3 und 2.4) geforderten Voraussetzung der Haushaltsaufnahme des Stief- oder Pflegekindes scheitern.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 18. Juli 2007 – B 12 P 4/06 R – (USK 2007-40) entschieden, dass die Erhebung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der Pflegeversicherung für Stiefeltern generell ausgeschlossen ist, und zwar unabhängig vom Alter des Stiefkindes/der Stiefkinder zum Zeitpunkt der Begründung der Stiefelterneigenschaft. Auch die Ansicht, Stiefeltern seien nur dann vom Beitragszuschlag ausgenommen, wenn sie Stiefkinder tatsächlich im Haushalt aufgenommen hätten, weist das BSG zurück. Das Gesetz stellt nach Ansicht der Richter allein auf die Eigenschaft als Stiefeltern ab. Damit wird ein abstraktes Merkmal verwendet, das sowohl von den Pflegekassen als auch von den beitragsabführenden Stellen (z. B. Arbeitgebern) leicht festgestellt werden kann.
Der Entwurf eines Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) sieht eine Ergänzung des § 55 SGB XI-E um einen Absatz 3a vor, der die bisherige Rechtsauffassung und Definition der Krankenkassen zur Elterneigenschaft von Stiefeltern nunmehr auch gesetzlich normiert. Die vom Gesetzgeber als klarstellende Regelung bezeichnete Ergänzung des § 55 SGB XI soll im Kontext der allgemeinen Inkrafttretensvorschriften am 1. Juli 2008 in Kraft treten.
Besprechungsergebnis:
a) Erhöhung des Beitragssatzes nach § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI-E
Über die Erhöhung des Beitr...