hier: Elterneigenschaft bei Stief- und Adoptivkindern
Nach § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI wird seit dem 01.01.2005 für Mitglieder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, in der sozialen Pflegeversicherung ein Beitragszuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,25 v.H. der beitragspflichtigen Einnahmen erhoben. Eltern sind von der Beitragszuschlagspflicht ausgenommen, wenn sie die Elterneigenschaft der beitragsabführenden Stelle bzw. der Pflegekasse nachweisen (§ 55 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB XI). Als Eltern gelten nach ausdrücklichem Hinweis in § 55 Abs. 3 Satz 2 SGB XI auf § 56 Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I auch Stiefeltern und Pflegeeltern.
Die Elterneigenschaft kann nach den Ausführungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung im gemeinsamen Rundschreiben vom 03.12.2004 zu den Auswirkungen des Kinder-Berücksichtigungsgesetzes - KiBG - im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (vgl. Abschnitt B 2.5) bei Stief- und Pflegekindern allerdings nur anerkannt werden, wenn die das familienähnliche Band begründende Voraussetzung (hier: das Vorliegen der Stief- oder Pflegeelterneigenschaft) zu einem Zeitpunkt bewirkt wird, an dem das Kind die in § 25 Abs. 2 SGB XI genannten Altersgrenzen noch nicht erreicht hat. Damit soll - der Intention der Neuregelung entsprechend, ein noch höheres Maß an Solidarität mit den Kindererziehenden herzustellen, die mit der Kindererziehung neben ihrem monetären Beitrag einen entscheidenden zusätzlichen Beitrag zum Erhalt des umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten bzw. geleistet haben - ausgeschlossen werden, dass der im Zusammenhang mit einer Eheschließung in hohem Lebensalter erlangte Stiefelternstatus keine "Zuschlagsfreiheit" nach sich zieht, wenn das Stiefkind bereits erwachsen ist. In diesen Fällen dürfte die "Zuschlagsfreiheit" aber häufig schon an der ebenfalls von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung im gemeinsamen Rundschreiben vom 03.12.2004 (vgl. Abschnitte B 2.3 und B 2.4) geforderten Voraussetzung der Haushaltsaufnahme des Stief- oder Pflegekindes scheitern.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 18.07.2007 - B 12 P 4/06 R - (USK 2007-40) entschieden, dass die Erhebung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der Pflegeversicherung für Stiefeltern generell ausgeschlossen ist, unabhängig davon, ob die Stiefelterneigenschaft vor oder nach Eintritt der Volljährigkeit des Stiefkindes/der Stiefkinder begründet wurde. Auch die Ansicht, Stiefeltern seien nur dann vom Beitragszuschlag ausgenommen, wenn sie Stiefkinder tatsächlich im Haushalt aufgenommen hätten, weist das Bundessozialgericht zurück. Das Gesetz stellt nach Ansicht der Richter allein auf die Eigenschaft als Stiefeltern ab. Damit wird ein abstraktes Merkmal verwendet, das sowohl von den Pflegekassen als auch von den beitragsabführenden Stellen (z. B. Arbeitgebern) leicht festgestellt werden kann. Das vorgenannte Urteil steht der von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung empfohlenen Verfahrenspraxis zur Anerkennung der Stiefelterneigenschaft entgegen. Aus diesem Grund hatten sich die Spitzenverbände der Kranken-/Pflegekassen gegenüber dem Gesetzgeber für eine Beibehaltung der bisherigen Beschränkungen bei der Anerkennung der Stief- und Pflegeelterneigenschaft ausgesprochen und angeregt, dies im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung zu regeln. Dieser Vorstoß ist vom Gesetzgeber aufgegriffen worden. Mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) wird in § 55 Abs. 3a SGB XI eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die eine Fortführung der bisherigen Verfahrenspraxis der Pflegekassen erlaubt. Danach sind Adoptiveltern und Stiefeltern vom Beitragszuschlag für Kinderlose nicht ausgenommen, wenn das Kind bei Adoption oder Heirat die Altersgrenzen für die Familienversicherung bereits erreicht oder überschritten hat. Bei Stiefeltern wird für die Zuschlagsfreiheit weiterhin vorausgesetzt, dass das Mitglied mit dem Kind vor Erreichen der Altersgrenzen nach § 25 Abs. 2 SGB XI in häuslicher Gemeinschaft lebt. Die vom Gesetzgeber als klarstellende Regelung bezeichnete Änderung des 55 SGB XI tritt im Kontext der allgemeinen Inkrafttretensvorschriften am 01.07.2008 in Kraft.
Die neue Regelung des § 55 Abs. 3a SGB XI stellt die bisherige Verfahrenspraxis der Pflegekassen in Bezug auf die Nichtanerkennung der Elterneigenschaft bei Erwachsenenadoptionen oder bei Erlangung der Stiefelterneigenschaft zu einem Zeitpunkt, in dem das Kind bereits "erwachsen" ist, auf eine rechtliche Grundlage. Dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.07.2007 - B 12 P 4/06 R - (USK 2007-40) kommt daher über den entschiedenen Einzelfall hinaus keine grundlegende Bedeutung zu. Die der beitragsabführenden Stelle bzw. der Pflegekasse allein nachgewiesene Stiefelterneigenschaft reicht danach auch künftig nicht aus, um vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen zu werden. Erforderlich ist weiterhin, dass die da...