Sachstand:
Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze von 2 v. H. bzw. 1 v. H. der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zu leisten. Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II erhalten, ist als Bruttoeinnahme zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgeblich (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 6 SGB V).
Durch das "Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze" vom 24. März 2006 (BGBl Teil I Nr. 14, Seite 558) wurde in § 20 Abs. 2 SGB II die Regelleistung in den neuen Bundesländern mit Wirkung zum 1. Juli 2006 von 331 EUR auf den für die alten Bundesländer geltenden Betrag von 345 EUR angehoben, so dass ab dem 1. Juli 2006 einheitliche Beträge gelten.
Zeitgleich wurde durch dieses Gesetz eine gesonderte Regelleistung für "sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft" in Höhe von 80 v.H. der Regelleistung nach Satz 1 eingeführt (§ 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Außerdem wurde ein neuer Absatz 2 a eingefügt, wonach abweichend von Absatz 2 Satz 1 Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 80 v. H. der Regelleistung erhalten.
Im Übrigen ist durch das o. a. Änderungsgesetz eine Anpassung des § 62 Abs. 2 Satz 6 SGB V, der zur Bestimmung der Regelleistung nach wie vor nur pauschal auf § 20 Abs. 2 SGB II verweist, unterblieben.
Zu den Konsequenzen aus den im Laufe des Jahres nach einer Zuzahlungsbefreiung eintretenden Änderungen ist in der Verwaltungsvereinbarung zu § 62 SGB V bereits eine Aussage enthalten: Nach Ziffer 3.1.1 Absatz 4 "soll sich eine erneute Prüfung der Belastungsgrenze auch bei einem Wechsel der Krankenkasse auf die Fälle beschränken, in denen sich wesentliche Änderungen der persönlichen Verhältnisse oder der Einkommensverhältnisse im Sinne des § 48 SGB X ergeben (z. B. Beschäftigungsaufnahme nach Sozialhilfebezug, Heirat, Tod)".
Es ist darüber zu beraten, welche Auswirkungen sich aus den Rechtsänderungen insgesamt für die Umsetzung des § 62 SGB V ergeben.
Besprechungsergebnis:
- Die Spitzenverbände der Krankenkassen vertreten einvernehmlich die Auffassung, dass es sich bei der Anpassung der Regelleistung zum 1. Juli 2006 nicht um eine wesentliche Änderung in den Einkommensverhältnissen im Sinne der Verwaltungsvereinbarung zu § 62 SGB V handelt. Eine Neuberechnung bereits beschiedener Fälle hat somit nicht zu erfolgen.
- Im Sinne der vorausschauenden Schätzung der Einnahmen des Kalenderjahres ist zukünftig die Anpassung der Regelleistung ab dem 1. Juli 2006 zu berücksichtigen.
- Für die Ermittlung der Belastungsgrenze ist für alle Personenkreise nach § 62 Abs. 2 Satz 6 SGB V ausschließlich die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II (345 EUR) maßgebend. Die Verwaltungsvereinbarung ist bei Gelegenheit entsprechend anzupassen.