TOP 1 Merkblatt zur Kranken- und Pflegeversicherung der Renter

Sachstand:

Das Merkblatt zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner ist im Jahre 1998 umfassend durch die Spitzenverbände der Kranken- und Rentenversicherungsträger überarbeitet worden. Neben geringfügigen redaktionellen Änderungen ist eine Ergänzung des KVdR-Merkblattes um Hinweise zur Datenübermittlung zwischen Krankenkasse und Rentenversicherungsträger bei freiwillig krankenversicherten Rentnern notwendig. Hierdurch wird den Anforderungen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz Rechnung getragen.

Besprechungsergebnis:

Der vorliegende Entwurf des KVdR-Merkblattes wird von den Besprechungsteilnehmern erörtert. Unter Abschnitt A Ziffer 11.3 sind entsprechende Hinweise zur Datenübermittlung bei freiwillig krankenversicherten Rentnern mit folgender Formulierung aufzunehmen:

"Bei in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Rentnern werden im Zusammenhang mit der Zuschusszahlung zwischen dem Rentenversicherungsträger und der zuständigen Krankenkasse im Wege eines maschinellen Verfahrens Daten ausgetauscht: Ändert sich die Höhe der Rente, wird die geänderte Rentenhöhe vom Rentenversicherungsträger der Krankenkasse mitgeteilt. Bewirkt diese Änderung eine Erhöhung/Minderung des vom Rentner zu zahlenden freiwilligen Beitrages, meldet die Krankenkasse dies wiederum umgehend dem Rentenversicherungsträger, damit dieser den Beitragszuschuss der Hohe nach neu bestimmen kann."

Die Besprechungsteilhehmer beschließen, dass das Merkblatt in der abgestimmten Fassung aufzulegen ist Das zukünftig zum Einsatz kommende Exemplar wird den Besprechungsteilnehmern nach Drucklegung durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übersandt.

TOP 2 Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Renter

hier: Aktualisierung zum 1. Januar 2000

Sachstand:

Das gemeinsame Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner ist letztmalig am 26. September 1995 mit Wirkung ab 1. Januar 1996 überarbeitet worden. Die seit diesem Zeitpunkt eingetretenen Rechtsänderungen durch verschiedene gesetzliche Regelungen, neu gefasste Besprechungsergebnisse sowie bestimmte BSG-Urteile machen es erforderlich, das Rundschreiben zu aktualisieren und die zwischenzeitlichen Neuerungen in entsprechender Form einzuarbeiten.

Besprechungsergebnis:

Der von der am 5./6. Mai 1999 in Würzburg eingesetzten Arbeitsgruppe überarbeitete Entwurf des gemeinsamen Rundschreibens wird von den Besprechungsteilnehmern eingehend erörtert Das Rundschreiben wird den Besprechungsteilnehmern unter Berücksichtigung der abgestimmten Änderungen und Ergänzungen übersandt und nach Ablauf einer 1-wöchigen Einspruchsfrist verabschiedet.

Anschließend ist der Druck durch den AOK-Verlag und die Weiterleitung an die Kranken- und Rentenversicherungsträger geplant.

TOP 3 Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreform 2000)

hier: Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Rentner ab. 1 Januar 2000

Sachstand:

Nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V gilt als beitragspflichtige Einnahmen in der freiwilligen Krankenversicherung für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Die Bemessung der Beiträge in der freiwilligen Krankenversicherung nach einem unterhalb dieser Grenze liegenden Einkommen ist unzulässig. Dies gilt bis zum 31. Dezember 1999 auch für Rentner, die die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllen (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V) und aufgrund der Rentenhöhe auch nicht familienversichert sein können, selbst wenn die Rente unter der Mindesteinnahmegrenze liegt.

Mit dem Gesundheitsreformgesetz 2000 wird durch § 240 Abs. 4 Satz 5 SGB V die allgemeine Geltung der Mindesteinnahmegrenze für bestimmte freiwillig versicherte Bezieher einer Rente außer Kraft gesetzt. Dieser Personenkreis soll statt der Zahlung von Mindestbeiträgen künftig nur noch einkommensproportionale Beiträge entrichten.

Die Anwendung der Neuregelung ist u. a. von der Erfüllung einer bestimmten Vorversicherungszeit abhängig. Im Gegensatz zur Berücksichtigung anrechenbarer Zeiten in der Krankenversicherung der Rentner sind im Rahmen des § 240 Abs. 4 Satz 5 SGB V auch Zeiten einer freiwilligen Mitgliedschaft, Zeiten der Familienversicherung aufgrund einer freiwilligen Mitgliedschaft und Ehezeiten mit einem freiwilligen Mitglied zu berücksichtigen.

Seitens der Krankenkasse besteht hier die Verpflichtung, alle ab 1. Januar 2000 unter die Neuregelung fallenden Rentenbezieher zu ermitteln und die Vorversicherungszeit zu prüfen, wofür unter Umständen Rückfragen beim Rentenversicherungsträger notwendig sind, sofern prüffähige Unterlagen nicht oder nicht mehr vorhanden sind.

Besprechungsergebnis:

Die Prüfung der Vorversicherungszeit aufgrund der Neuregelung nach § 240 Abs. 4 Satz 5 SGB V unter Berücksichtigung von freiwilligen Mitgliedschaftszeiten, Familienversicherungszeiten aufgrund einer freiwilligen Mitgliedschaft und Ehezeiten mit einem freiwilligen Mitglied ist in Bestandsfällen bei Rentenanträgen nach dem 31. Dezember 1992 von Bedeutung. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte nach der Übergangsregelung des Artikels 56 Abs. 1 Gesundheits-Reformgesetz – GRG – die Vorversicherungsze...

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