Sachverhalt:

0. Über eine Modifizierung und Erweiterung des "Fehlerkataloges zum maschinellen KVdR-Meldeverfahren" (Fehlerkatalog) ist zu beraten.
1.

Aus einem Krankenkassenbereich wurde im letzten Jahr eine große Anzahl von Amtshilfeersuchen an die Träger der Rentenversicherung abgesetzt. Auffällig war dabei, dass zunächst Datensätze übersandt wurden, die ein bestehendes Amtshilfeersuchen beenden sollten (ATMEGD 30 und AQBYZS 0) und nachfolgend daran Datensätze übermittelt wurden, die zeitlich anschließend ein neues Amtshilfeersuchen (ATMEGD 30 und AQBYZS 1 bis 4) installieren sollten.

Unabhängig vom Sinn dieser Ab- und zeitlich anschließenden erneuten Anmeldung eines Amtshilfeersuchens wurden von der Krankenkasse auch Abmeldungen (ATMEGD 30 und AQBYZS 0) an die Träger der Rentenversicherung abgesetzt, wenn bisher gar kein Amtshilfeersuchen bestand. Diese Abmeldedatensätze werden nicht mit Fehler abgewiesen, sondern erzeugen eine Druckausgabe für die Sachbearbeitung bei den Trägern der Rentenversicherung. Die anschließenden Neuanmeldungen werden in der Regel maschinell verarbeitet und erstellen für die Krankenkassen den daraus resultierenden Datensatz mit ATMEGD 17.

Um bei zukünftigen Abmeldungen von Amtshilfeersuchen, bei denen gar kein abmeldefähiges Amtshilfeersuchen besteht, nicht weiterhin die Sachbearbeitung bei den Trägern der Rentenversicherung zu belasten, wird die Einführung der folgenden Fehlerprüfung vorgeschlagen:

3 22 00 03 Bei ATMEGD = 30, AQBYZS = 0 und ZTBS = 00000000: Für den Berechtigten besteht kein aktuelles Amtshilfeersuchen.
2.

Sofern Erkenntnisse über einen möglicherweise durchzuführenden Sozialausgleich im Jahr 2014 vorliegen, sind die entsprechenden Fehlerprüfungen wie folgt anzupassen:

2 26 nn 15 Bei ATMEGD = 22 bzw. ATMEGD = 30 und AQBYZS = 6 liegt ZTVN vor dem 01.01.2014.
7 43 nn 07 Bei ATMEGD = 17 und WFGD = 50 ist VNDT ungleich BSDT bzw. bei ATMEGD = 17 und WFGD = 51 sind VNDT und BSDT ungleich 01102013.
6 26 00 01 Gültige Feldinhalte sind: 00, 01-10, 12, 13, 31-35, 49, 50, 51 oder 52 Bei WFGD = 51 muss das Feld "EPNR" mit einer gültigen Betriebsnummer ungleich 08485918, 90671580, 01086107, 96834191 und ungleich einer landwirtschaftlichen Krankenkasse gefüllt sein.
3.

Mitteilungen zum Sozialausgleich (ATMEGD 22) könnten derzeit aufgrund der Fehlerprüfungen 3 19 00 02 und 2 27 nn 06 nur von der aktuellen Krankenkasse und mit einem offenen Bis-Datum an die Träger der Rentenversicherung abgesetzt werden. Es muss jedoch auch möglich sein, dass eine aktuell nicht zuständige Krankenkasse eine Meldung zum Sozialausgleich für abgeschlossene Zeiträume abgeben kann. Daher sind die folgenden Fehlerprüfungen zu modifizieren bzw. neu einzuführen:

3 19 00 02 Bei ATMEGD = 20:
  Für den Berechtigten besteht ein aktuelles Meldeverfahren. Die Meldung muss von der aktuellen Krankenkasse kommen. Aktuelle Krankenkasse ist die Kasse, die, in Abhängigkeit von der Betriebsnummer im Feld "ADNR" des KV-Datensatzes, den letzten beim RV-Träger gespeicherten Meldezeitraum abdeckt.
  Bei ATMEGD = 22:
  Nur für Zeiträume zulässig, für die die meldende Krankenkasse zuständig ist oder war.
  Bei ATDS = 2 keine Fehlerprüfung
2 27 nn 06 Bei ATMEGD = 01, 09, 10, 20 und 30 mit AQBYZS = 0 muss das Bis-Datum im letzten Meldezeitraum Nullen enthalten.
3 27 nn 02 Bei ATMEGD = 22 von der aktuellen Krankenkasse muss Bis-Datum im letzten Meldezeitraum Nullen enthalten.
4. Soweit aus anderen Tagesordnungspunkten weitere Modifizierungen am Fehlerkatalog angezeigt sind, sind diese in den Fehlerkatalog einzupflegen.
5. Die modifizierten und neuen Fehlerprüfungen sollen im maschinellen KVdR-Meldeverfahren baldmöglichst zum Einsatz kommen. Das entsprechend geänderte Plausibilitätsprogramm (QV55U) ist den beteiligten Stellen von der DSRV etwa vier Wochen vor dem Einsatztermin per E-Mail zur Verfügung zu stellen.

Beratungsergebnis:

Die Mitglieder der AGDTKVRV nehmen die Ausführungen im Sachverhalt zur Kenntnis und legen Folgendes fest:

  1. Der unter Ziffer 1 im Sachverhalt dargestellten Einführung der Prüfung zum Fehler 3 22 00 03 wird zugestimmt. Als Einsatzzeitpunkt wird der 01.09.2013 festgelegt.
  2. Im Vorgriff auf einen möglichen Sozialausgleich im Jahre 2014 sind die unter Ziffer 2 des Sachverhaltes erläuterten Modifizierungen durch die DSRV ebenfalls zum 01.09.2013 umzusetzen.
  3. Die unter Ziffer 3 des Sachverhaltes dargestellten Modifizierungen der Prüfungen 3 19 00 02 und 2 27 nn 06 sowie die Einführung der Prüfung 3 27 nn 02 werden zum 01.09.2013 umgesetzt. Die Umsetzung erfolgt jedoch nur im neuen Programmsystem der DRV "rvDialog". Sofern es im Jahr 2014 zu einem Sozialausgleich kommt, sind die Datensätze mit ATMEGD 22 für abgeschlossene Zeiträume, die noch in das Altsystem "rvGlobal®" der DRV Bund einlaufen müssen, von der DSRV zu selektieren und zu sammeln. Das Weitere Vorgehen zur Verarbeitung dieser ausgesteuerten Datensätze ist zu gegebener Zeit zwischen der DSRV und der DRV Bund abzusprechen.
  4. Die aus Ziffer 4 des Sachverhaltes ...

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