[Auszug] TOP 5 Beitragsrechtliche Behandlung zeitversetzt gezahlter Arbeitsentgeltbestandteile; hier:
A. Verspätete Auszahlung variabler Arbeitsentgeltbestandteile
Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV werden Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessen sind, spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Bei dieser Regelung wird - wie auch der amtlichen Begründung (vgl. Bundesrats-Drucksache 300/75/ S. 34 zu § 24 des Regierungsentwurfs) zu entnehmen ist - davon ausgegangen, daß das Arbeitsentgelt für die Beitragsberechnung dem Zeitabschnitt hinzugerechnet wird, in dem es verdient worden ist.
Die zeitliche Zuordnung des Arbeitsentgelts zu dem Lohnabrechnungszeitraum, in dem die Arbeiten, für die das Arbeitsentgelt gezahlt wird, ausgeführt wurden, bereitet insbesondere Arbeitgebern mit maschineller Lohn- und Gehaltsabrechnung verwaltungspraktische Schwierigkeiten; diese Arbeitgeber haben vielfach die Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung schon abgeschlossen, bevor die exakte Höhe der variablen Arbeitsentgeltbestandteile ermittelt werden kann, so daß jeweils eine Neuberechnung der Sozialversicherungsbeiträge für die Vergangenheit erforderlich ist. Die damit verbundene Arbeit, die nach Angabe der Betriebe in keinem vertretbaren Verhältnis zu ihren finanziellen Auswirkungen steht, würde vermieden, wenn für die Beitragsberechnung die Zusammenrechnung der variablen Bestandteile des Lohns oder Gehalts mit dem Arbeitsentgelt des Lohnabrechnungszeitraums, in dem sie gezahlt werden, zugelassen würde.
Die Besprechungsteilnehmer verkennen die den Arbeitgebern entstehenden praktischen Schwierigkeiten nicht. Sie haben deshalb keine Bedenken, wenn - entsprechend dem Grundgedanken des Urteils des Bundessozialgerichts vom 1.3.1978 - 12 RK 31/76 - (USK 7823), das allerdings einen Fall nach dem bis zum 30.6.1977 maßgebenden Recht betraf - bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge wie folgt verfahren wird:
(1) Allgemeines
Sofern variable Arbeitsentgeltbestandteile zeitversetzt gezahlt werden und dem Arbeitgeber eine Berücksichtigung dieser Arbeitsentgeltteile bei der Beitragsberechnung für den Lohnabrechnungszeitraum, in dem sie erzielt wurden, nicht möglich ist, können die variablen Arbeitsentgeltbestandteile zur Beitragsberechnung dem Arbeitsentgelt des nächsten oder übernächsten Lohnabrechnungszeitraumes hinzugerechnet werden. Der Arbeitgeber kann diese variablen Arbeitsentgeltbestandteile jedoch nicht wahlweise dem nächsten oder übernächsten Lohnabrechnungszeitraum zuordnen; er muß sich für eine Möglichkeit dieser Alternativregelung entscheiden und kann die einmal getroffene Entscheidung nur mit Zustimmung der Einzugsstelle ändern.
Im übrigen kommt die vereinfachte Beitragsberechnung nur für solche Betriebe in Betracht, in denen die variablen Arbeitsentgeltbestandteile kontinuierlich im nächsten oder übernächsten Lohnzahlungszeitraum, der der Leistung der entsprechenden Arbeiten folgt, abgerechnet werden. Sie kann ferner entsprechende Anwendung finden in Betrieben, die bei der Abrechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nur die bis zu einem Stichtag innerhalb des laufenden Lohnabrechnungszeitraumes angefallenen variablen Arbeitsentgeltbestandteile berücksichtigen.
Werden die variablen Arbeitsentgeltbestandteile dagegen in größeren Zeitabständen als monatlich (z.B. vierteljährlich) oder nur von Fall zu Fall (etwa nach dem Umfang der angefallenen Arbeit) verspätet abgerechnet und ausgezahlt, dann gilt die vorstehende Vereinfachungsregelung nicht; in derartigen Fällen sind die variablen Arbeitsentgeltbestandteile dem Lohnabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem die entsprechenden Arbeiten ausgeführt wurden.
Zu den variablen Arbeitsentgeltbestandteilen, die bei der Beitragsberechnung zeitversetzt berücksichtigt werden können, gehören insbesondere Vergütungen für Mehrarbeit sowie Zuschläge, Zulagen und ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden.
(2) Änderungen der Beitragsbemessungsgrenzen und der Beitragssätze
Wird von der zeitversetzten Berücksichtigung nach Ziffer 1 Gebrauch gemacht, so sind die variablen Bestandteile des Arbeitsentgelts auch dann bei der Beitragsberechnung für den nächsten oder übernächsten Lohnabrechnungszeitraum zu erfassen, wenn sich die Beitragsbemessungsgrenze oder die Beitragssätze ändern.
(3) Berücksichtigung beitragsfreier Zeiten
Fällt in den Lohnabrechnungszeitraum, in dem die variablen Bestandteile des Arbeitsentgelts abgerechnet werden, eine beitragsfreie Zeit, so ist die dem beitragspflichtigen Teilzeitraum entsprechende Beitragsbemessungsgrenze auch bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für die variablen Arbeitsentgeltbestandteile zu berücksichtigen.
Besteht in dem gesamten Lohnabrechnungszeitraum, in dem die variablen Arbeitsentgeltbestandteile abgerechnet werden, keine Beitragspflicht, so sind die variablen Arbeitsentgeltbestandteile dem Arbeitsentgelt des voraufgegangenen Abrechnungszeitraumes oder - bei einer zweimonatigen Phasenverschiebung, wenn auch im voraufgegangenen Abrechnungszeitraum Beitragsfreiheit bestanden hat - dem davor liegenden Abrechnungszeitraum hinzuzurechnen. Es ist nicht zulässig, verspätet abge...