Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. u. a. Urteile vom 23.9.1980 -12 RK 41/79 -, USK 80212, und vom 13.6.1984 - 11 RA 34/83 -, USK 8478) stehen die "ehrenamtlichen" Bürgermeister von Gemeinden in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und unterliegen damit grundsätzlich der Versicherungspflicht, sofern sie eine dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugängliche Verwaltungstätigkeit ausüben und nicht nur Repräsentationsaufgaben wahrnehmen. Demgegenüber beschränkt sich die Tätigkeit der stellvertretenden Bürgermeister (Zweiter und Dritter Bürgermeister) im wesentlichen auf Repräsentationsaufgaben; lediglich in den Zeiten, in denen der Erste Bürgermeister tatsächlich vertreten wird (z. B. Urlaubs- und Krankheitsvertretung), nehmen die Zweiten und Dritten Bürgermeister Verwaltungstätigkeiten wahr. Die Besprechungsteilnehmer vertreten den Standpunkt, daß in den Bundesländern, in denen Bürgermeister nicht nur Repräsentations-, sondern auch Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, nicht nur der Erste Bürgermeister, sondern auch seine Stellvertreter in einem sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigungsverhältnis stehen. Da die Zweiten und Dritten Bürgermeister für eine eventuelle Vertretung des Ersten Bürgermeisters auf Abruf bereitstehen und damit ständig dienstbereit sein müssen und zudem eine - unabhängig von ihrer tatsächlichen Vertretung - laufende monatliche Aufwandsentschädigung erhalten, ist von einem Dauerarbeitsverhältnis bzw. einer sich regelmäßig wiederholenden Beschäftigung im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteile vom 11.5.1993 - 12 RK 23/91 -, USK 9353, und vom 23.5.1995 - 12 RK 60/93 -, USK 9530) auszugehen, so daß die Annahme einer kurzfristigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ausgeschlossen ist. Bei der Beschäftigung der Zweiten und Dritten Bürgermeister handelt es sich, sofern die wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig weniger als 15 Stunden beträgt und der steuerpflichtige Teil der ihnen gewährten Aufwandsentschädigung regelmäßig 630 DM nicht übersteigt, um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV mit der Folge, daß in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung Versicherungsfreiheit nach § 7 Satz 1 erster Halbsatz SGB V bzw. § 5 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz Nr. 1 SGB VI besteht. Übt der Zweite bzw. Dritte Bürgermeister eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung aus, kommt für den Bereich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV in Verb. mit § 7 Satz 2 SGB V bzw. § 5 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB VI eine Zusammenrechnung der Hauptbeschäftigung mit der geringfügig entlohnten Beschäftigung in Betracht, so daß aufgrund der geringfügig entlohnten Beschäftigung individuelle Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu zahlen sind. In der Arbeitslosenversicherung besteht für ehrenamtliche Bürgermeister Versicherungsfreiheit nach § 27 Abs. 3 Nr. 4 SGB III.