TOP 1 Versicherungsrechtliche Beurteilung von ehrenamtlichen Bürgermeistern sowie deren Stellvertreter
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. u. a. Urteile vom 23.9.1980 -12 RK 41/79 -, USK 80212, und vom 13.6.1984 - 11 RA 34/83 -, USK 8478) stehen die "ehrenamtlichen" Bürgermeister von Gemeinden in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und unterliegen damit grundsätzlich der Versicherungspflicht, sofern sie eine dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugängliche Verwaltungstätigkeit ausüben und nicht nur Repräsentationsaufgaben wahrnehmen. Demgegenüber beschränkt sich die Tätigkeit der stellvertretenden Bürgermeister (Zweiter und Dritter Bürgermeister) im wesentlichen auf Repräsentationsaufgaben; lediglich in den Zeiten, in denen der Erste Bürgermeister tatsächlich vertreten wird (z. B. Urlaubs- und Krankheitsvertretung), nehmen die Zweiten und Dritten Bürgermeister Verwaltungstätigkeiten wahr. Die Besprechungsteilnehmer vertreten den Standpunkt, daß in den Bundesländern, in denen Bürgermeister nicht nur Repräsentations-, sondern auch Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, nicht nur der Erste Bürgermeister, sondern auch seine Stellvertreter in einem sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigungsverhältnis stehen. Da die Zweiten und Dritten Bürgermeister für eine eventuelle Vertretung des Ersten Bürgermeisters auf Abruf bereitstehen und damit ständig dienstbereit sein müssen und zudem eine - unabhängig von ihrer tatsächlichen Vertretung - laufende monatliche Aufwandsentschädigung erhalten, ist von einem Dauerarbeitsverhältnis bzw. einer sich regelmäßig wiederholenden Beschäftigung im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteile vom 11.5.1993 - 12 RK 23/91 -, USK 9353, und vom 23.5.1995 - 12 RK 60/93 -, USK 9530) auszugehen, so daß die Annahme einer kurzfristigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ausgeschlossen ist. Bei der Beschäftigung der Zweiten und Dritten Bürgermeister handelt es sich, sofern die wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig weniger als 15 Stunden beträgt und der steuerpflichtige Teil der ihnen gewährten Aufwandsentschädigung regelmäßig 630 DM nicht übersteigt, um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV mit der Folge, daß in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung Versicherungsfreiheit nach § 7 Satz 1 erster Halbsatz SGB V bzw. § 5 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz Nr. 1 SGB VI besteht. Übt der Zweite bzw. Dritte Bürgermeister eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung aus, kommt für den Bereich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV in Verb. mit § 7 Satz 2 SGB V bzw. § 5 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB VI eine Zusammenrechnung der Hauptbeschäftigung mit der geringfügig entlohnten Beschäftigung in Betracht, so daß aufgrund der geringfügig entlohnten Beschäftigung individuelle Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu zahlen sind. In der Arbeitslosenversicherung besteht für ehrenamtliche Bürgermeister Versicherungsfreiheit nach § 27 Abs. 3 Nr. 4 SGB III.
TOP 2 Versicherungsrechtliche Beurteilung von Übungsleitern in Sportvereinen
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in Anlage 4 der "Ergänzenden Hinweise zur versicherungsrechtlichen Beurteilung scheinselbständiger Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnlicher Selbständiger" vom 18. August 1999 ausgeführt, daß Übungsleiter, die in Sportvereinen und dergleichen tätig sind, grundsätzlich als in das Unternehmen eingegliedert zu betrachten sind und demzufolge zumeist zu den abhängig Beschäftigten gehören. Hierzu hat das Bundesministerium der Finanzen in einem Schreiben vom 6. Oktober 1999 unter Berufung auf ein Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 9. Juli 1993 - 4 K 2744/92 - (EFG 1994 S. 396) angemerkt, daß nach übereinstimmender Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nebenberufliche Übungsleiter und vergleichbare Personen grundsätzlich als selbständig tätig anzusehen sind, wenn sie in der Woche durchschnittlich nicht mehr als sechs Stunden tätig werden. Nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer sind für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung, ob bei einem Übungsleiter eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien maßgeblich, wobei letztlich die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles entscheidend ist. Der zeitliche Umfang der Beschäftigung bzw. Tätigkeit spielt für diese Abgrenzung keine Rolle und ist bislang auch vom Bundessozialgericht nicht als Indiz für eine Statusbeurteilung in Erwägung gezogen worden. Die Besprechungsteilnehmer vertreten deshalb einhellig den Standpunkt, daß dem obengenannten Urteil des Hessischen Finanzgerichts keinerlei Bedeutung für das Sozialversicherungsrecht beigemessen werden kann und die dort genannte Grenze von sechs Wochenstunden allein für die steuerrechtliche Beurteilung von Übungsleitern relevant ist.
TOP 3 Versicherungsrechtliche Beurteilung von Feuerwehrführungskräften
Im Vollzug der Aufgaben der Kommunen und Landkreise in Bayern sind diese verpflichtet, Feuerwehren aufzustellen. Nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz sind die Feuerwehren Einrichtungen der Kommunen bzw. Landkrei...