Bezüge von Schülerinnen, Schülern und Studierenden, die in der Ferienzeit als Aushilfe tätig werden, sind regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dieser Arbeitslohn unterliegt den allgemeinen Regelungen des Lohnsteuerabzugs (§ 38 EStG).
Ferienjob für Studierende, Schülerinnen und Schüler: Steuerklasse und Freibeträge
Bei niedrigen Monatslöhnen kommt es aber meist nicht zu einem Lohnsteuereinbehalt. Schülerinnen, Schüler und Studierende gehören im Regelfall der Steuerklasse I an, die für ledige Arbeitnehmende im ersten Dienstverhältnis gilt. Die steuerlichen Frei- und Pauschbeträge führen dazu, dass in der Steuerklasse I bis zu einem Monatslohn von circa 1.350 Euro keine Lohnsteuer (laut Lohnsteuertabelle) anfällt (dies entspricht einem Jahresarbeitslohn von circa 16.200 Euro).
Diese Angaben benötigt der Arbeitgeber von Ferienjobbern
Voraussetzung für die Anwendung der allgemeinen Lohnsteuerregeln ist, dass dem Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) des Ferienjobbers bereitgestellt werden und es sich um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt (Arbeitgeber = Hauptarbeitgeber). Dazu muss der Ferienjobber dem Arbeitgeber folgende Angaben mitteilen:
- die Steuer-Identifikationsnummer,
- das Geburtsdatum und
- die Auskunft, ob es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
Mittels dieser Daten können die für den Lohnsteuerabzug notwendigen Daten des Ferienjobbers elektronisch abgerufen werden. Wird der Ferienjob beendet, muss der Arbeitgeber den Ferienjobber zeitnah abmelden.
Ferienjob: Geld zurück durch Einkommensteuererklärung
Sollten doch einmal Steuern vom Arbeitgeber einbehalten werden, können sich Schüler, Schülerinnen und Studierende das Geld regelmäßig durch eine Einkommensteuererklärung vom Finanzamt zurückholen.
Ein betrieblicher Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber darf nicht durchgeführt werden. Voraussetzung für den Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber wäre, dass der Ferienjobber während des ganzen Jahres ohne Unterbrechung beschäftigt ist.
Werden dem Arbeitgeber die ELStAM nicht mitgeteilt oder liegt eine Zweitbeschäftigung vor, muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer grundsätzlich nach Steuerklasse VI abrechnen. Dann fällt auch schon bei geringen Monatslöhnen regelmäßig Lohnsteuer an.
Pauschalbesteuerter Ferienjob: Minijob bis 538 Euro
Als Alternative zum regulären Lohnsteuerabzug kommt eine Pauschalbesteuerung von Aushilfen in Betracht. Bei einer geringfügigen Beschäftigung bis zu 538 Euro monatlich (gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a SGB IV) kann der Arbeitslohn mit einem Steuersatz von zwei Prozent oder mit 20 Prozent pauschaliert versteuert werden. Die Pauschalierungsmöglichkeiten unterscheiden sich durch den Rentenversicherungsbeitrag.
Für eine sogenannte kurzfristige Beschäftigung (§ 40a Abs. 1 EStG) sind 25 Prozent Lohnsteuer zu entrichten. Diese Pauschalierung ist bei Schülern, Schülerinnen und Studierenden eher selten und nur möglich, wenn
- der Mitarbeitende bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird,
- die Dauer der Beschäftigung über 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht hinausgeht,
- die Höhe des Arbeitslohns während der Beschäftigungsdauer 150 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt und
- der auf einen Stundenlohn umgerechnete Arbeitslohn durchschnittlich 19 Euro nicht übersteigt.
Wichtig: Die steuerlichen Voraussetzungen weichen von den sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung ab.
Steuerlich noch günstiger: Aushilfen in der Landwirtschaft
Günstiger wird es in der Landwirtschaft: Dort gibt es für Aushilfskräfte eine spezielle Pauschalierungsmöglichkeit mit fünf Prozent Lohnsteuer (§ 40a Abs. 3 EStG). Sie gilt insbesondere für Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer.
Nebenjob in den Ferien als Übungsleiter oder Betreuer
Gegebenenfalls können Ferienjobber auch die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen. Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder einer künstlerischen Tätigkeit oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bleiben bis zu einem Jahresbetrag von 3.000 Euro als Aufwandsentschädigung steuerfrei.
Die Steuerbefreiung ist daran geknüpft, dass die Tätigkeit im Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution (zum Beispiel Stadt, Gemeinde, Schule, Hochschule, Volkshochschule, Kammer) oder eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung ausgeübt wird. Unerheblich ist, ob die Tätigkeit selbstständig oder unselbstständig ausgeübt wird.
Viele Grüße,
Ihre Haufe Online Redaktion
bitte noch den Mindestlohn anpassen. :-)