Mit dem "Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe" vom 10.12.2019 (BGBl. I S. 2135) ist mit § 61a SGB IX das Budget für Ausbildung eingeführt worden. Es soll jungen Menschen mit Behinderungen, die grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einem anderen Leistungsanbieter nach § 57 SGB IX haben, den Einstieg in eine reguläre betriebliche Ausbildung ermöglichen. Der Ausbildungsbetrieb hat eine Ausbildungsvergütung zu zahlen. Die Versicherungspflicht der Auszubildenden richtet sich nach den für zur Berufsausbildung Beschäftigte geltenden Regelungen. Diese Maßnahme ist aufgrund der Besonderheiten in der Form der Förderung in die Übersicht über berufliche Bildungsmaßnahmen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und deren versicherungsrechtliche Beurteilung mit aufzunehmen.
Mit dem "Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung" vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2522) ist eine Mindestausbildungsvergütung auch für außerbetriebliche Berufsausbildungen eingeführt worden (§ 17 BBiG). Allerdings schließt der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Zahlung der Ausbildungsvergütung für Rehabilitanden aus. Als Folge der Berücksichtigung der Mindestausbildungsvergütung sind auch die Regelungen zur Tragung der Sozialversicherungsbeiträge angepasst worden. Die alleinige Tragung der Beiträge für Auszubildende in der außerbetrieblichen Berufsausbildung durch den Träger der Einrichtung wurde aufgegeben; die Beiträge werden künftig – wie bei den Auszubildenden in der betrieblichen Berufsausbildung – je zur Hälfte von den Auszubildenden und den Arbeitgebern/ Trägern der Einrichtung aufgebracht. Für vor dem 1.1.2020 begonnene außerbetriebliche Ausbildungen gelten die bisherigen beitragsrechtlichen Regelungen fort (§ 449 SGB III, § 329 SGB V und § 276 SGB VI).
Die vorgenannten Gesetze sind zum 1.1.2020 in Kraft getreten.
Die Gemeinsame Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und deren Anlagen waren daher zu aktualisieren.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung kommen überein, die "Gemeinsame Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" in der aktualisierten Fassung unter dem Datum vom 18.3.2020 neu bekanntzugeben.
Anlage