Das Bundesssozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 31.03.2015 - B 12 R 1/13 - (USK 2015- 22) entschieden, dass sich die Ausbildung von Rechtsreferendaren bei der Freien und Hansestadt Hamburg im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses als Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV darstellt, in der das ausbildende Land auch dann alleiniger Arbeitgeber der Rechtsreferendare bleibt, wenn die praktische Ausbildung bei Stellen außerhalb von Gerichtsbarkeit und Verwaltung stattfindet (ausbildende Kanzleien und Unternehmen in der Anwalts- und Wahlstation). Dementsprechend kommt ein weiteres Beschäftigungsverhältnis durch die Ausbildungsstellen, das abgrenzbar neben dem öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Land besteht, grundsätzlich nicht zustande. Die Freie und Hansestadt Hamburg ist als alleinige Arbeitgeberin von Rechtsreferendaren zur Zahlung der Beiträge aus der Unterhaltsbeihilfe für diese Beschäftigung zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung verpflichtet; in der Rentenversicherung besteht Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verb. mit Satz 2 Nr. 4 SGB VI), da nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährt wird und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist. Zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören neben der Unterhaltsbeihilfe auch solche Zahlungen, die die Ausbildungsstelle den ihr im Rahmen des Vorbereitungsdienstes zur Ausbildung zugewiesenen Referendaren ohne Rechtsgrund zusätzlich gewährt.
Die vorgenannte Entscheidung des BSG hat grundsätzliche Bedeutung in Bezug auf die Beitragspflicht von zusätzlichen Vergütungen an Rechtsreferendare während der praktischen (Stations-)Ausbildung und auf das Verfahren der Beitragszahlung, und zwar in allen Ländern, in denen der Vorbereitungsdienst nicht im Rahmen eines in allen Versicherungszweigen zur Versicherungsfreiheit führenden Beamtenverhältnisses (auf Widerruf), sondern im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses durchgeführt wird. Dabei ist danach zu unterscheiden, ob die zusätzliche Vergütung ohne Rechtsgrund geleistet wird oder sich als Zahlung für eine über den Ausbildungszweck hinausgehende Nebentätigkeit erweist.
Rechtsreferendare stehen auch während der Zeiten in einem (alleinigen) Beschäftigungsverhältnis zu dem ausbildenden Land, in denen die praktische Ausbildung bei Stellen außerhalb von Gerichtsbarkeit und Verwaltung stattfindet. Im Rahmen dieser Beschäftigung sind auch die von den Ausbildungsstellen im Einzelfall ohne Rechtsgrund zusätzlich gewährten Vergütungen neben der Unterhaltsbeihilfe als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV anzusehen und der Beitragspflicht zu unterwerfen. Zur Beitragszahlung verpflichtet ist ausschließlich das Land als Arbeitgeber der Rechtsreferendare. Eine etwaige Freistellungserklärung, mit der die Ausbildungsstelle gegenüber dem Land erklärt, auf zusätzliche Vergütungen Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, lässt die Beitragszahlungspflicht des Landes nicht entfallen.
Erweist sich - angesichts bestehender Nebenabreden in der Ausbildungsstation - die zusätzliche Vergütung als Zahlung für eine über den Ausbildungszweck hinausgehende Nebentätigkeit, ist dagegen von einem (weiteren) Beschäftigungsverhältnis zur Ausbildungsstelle auszugehen, das abgrenzbar neben dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis besteht. Aufgrund dieses weiteren entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses unterliegen die Rechtsreferendare als Arbeitnehmer der Versicherungspflicht. Dies gilt auch für die Rentenversicherung, da sich die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft hier nicht auf die weitere Beschäftigung außerhalb des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses erstreckt und somit keine Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verb. mit Satz 2 Nr. 4 SGB VI zur Folge hat. Die Ausbildungsstelle hat die auf die von ihr gewährte Vergütung entfallenden Beiträge zu zahlen. Sofern in der Nebentätigkeit das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 EUR nicht überschreitet, gelten die Regelungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung.
Nach den vorstehenden Grundsätzen sind auch Erstattungsanträge für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte zu bewerten. Eine Erstattung von durch die Ausbildungsstelle gezahlten Beiträgen kommt mithin nicht in Betracht, wenn angesichts bestehender Nebenabreden in der Ausbildungsstation vom Vorliegen eines (weiteren) Beschäftigungsverhältnisses zur Ausbildungsstelle auszugehen ist. Als Indiz für das Vorliegen eines (weiteren) Beschäftigungsverhältnisses zur Ausbildungsstelle kann die Meldung und Beitragszahlung angesehen werden, da offenbar davon ausgegangen wurde, dass ein weiteres, zum öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgrenzbares Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Sofern im Einzelfall kein (weiteres) Beschäftigungsverhältnis zur Ausbildungsstelle bestanden hat und eine Erst...