hier: Berücksichtigung des Zusatzbeitrages nach § 242 SGB V im Erstattungsvordruck
Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) vom 21.07.2014 (BGBl I S. 1133) wurden die Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung zum 01.01.2015 neu geordnet. Die paritätisch finanzierten Beitragssätze wurden auf 14,6 v. H. (allgemeiner Beitragssatz) bzw. 14,0 v. H. (ermäßigter Beitragssatz) festgesetzt. Der Arbeitgeberbeitragsanteil beträgt somit 7,3 v. H. bzw. 7,0 v. H. Damit verbunden war die Abschaffung des alleine von den Mitgliedern zu tragenden Beitragsanteils in Höhe von 0,9 v. H. Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen erhoben wird (vgl. § 242 Abs. 1 SGB V). Für bestimmte Personenkreise ist entsprechend § 242a Abs. 3 SGB V anstelle des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V zu berücksichtigen. Den aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt - unter Ansatz des kassenindividuellen oder des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes - erhobenen Zusatzbeitrag führt der Arbeitgeber zusammen mit dem übrigen Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Einzugsstelle ab. Der Zusatzbeitrag ist wegen der gegenüber dem Gesundheitsfonds bestehenden Nachweispflichten (§ 271 Abs. 1a SGB V) gesondert nachzuweisen.
Die Krankenversicherungsbeiträge der krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer werden im Beitragsnachweis nach § 28f Abs. 3 SGB IV unter der maßgeblichen Beitragsgruppe "1000" oder "3000" ohne die Zusatzbeiträge aufgeführt. Die Summe der Zusatzbeiträge der krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer ist gesondert auszuweisen. Die Krankenversicherungsbeiträge der freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber im Firmenzahlerverfahren abführt, sind ohne die Zusatzbeiträge aufzuführen. Die Summe der Zusatzbeiträge der freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmer ist gleichermaßen gesondert auszuweisen. Der Beitragsnachweis-Datensatz sieht für die gesonderte Ausweisung der Zusatzbeiträge die Positionen "Zusatzbeitrag Pflichtbeiträge ZBP" und "Zusatzbeitrag KV-Freiw ZBF" vor.
Vor dem Hintergrund der gegenüber dem Gesundheitsfonds gesondert bestehenden Nachweispflichten gemäß § 271 Abs. 1a SGB V ist auch im Erstattungsverfahren für Arbeitnehmer nach § 26 Abs. 2 SGB IV eine getrennte Darstellung der Erstattungsbeträge in der Krankenversicherung erforderlich. Im Feld Beitragsgruppe ist bei einer Erstattung von Beiträgen versicherungspflichtiger Arbeitnehmer zur Krankenversicherung entweder die Beitragsgruppe "1000" oder "3000" anzugeben. Soweit Zusatzbeiträge zu erstatten sind, werden diese im Feld Beitragsgruppe mit der Angabe "ZBP" oder "ZBF" gekennzeichnet und im Feld Arbeitnehmeranteil gesondert aufgeführt.
Der den Gemeinsamen Grundsätzen für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung beigefügte Erstattungsantrag wird um die Möglichkeit der Angabe von Zusatzbeiträgen zur Krankenversicherung ergänzt. In den Erläuterungen werden Hinweise zur Angabe der Beitragsgruppen aufgenommen. Die Hinweise zu den Angaben zur Bankverbindung entfallen. Darüber hinaus wird wegen Zeitablaufs auf die Möglichkeit der Angabe von DM-Beträgen verzichtet. Der geänderte Erstattungsantrag liegt als Anlage bei.
Anlage Beitragserstattung, zu Unrecht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge (Antrag)