TOP 1 Zuständige Einzugsstelle für Anmeldungen zur Antragsversicherung deutscher Seeleute
Nach § 2 Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) werden deutsche Seeleute, die auf einemausländischen Schiff beschäftigt sind, auf Antrag des Reeders in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versichert. Der Reeder kann auch die gesetzliche Unfallversicherung mit einbeziehen, wenn er das Seeschiff der Unfallverhütung und Schiffssicherheitsüberwachung durch die See-BG unterstellt und der Staat, dessen Flagge das Seeschiff führt, dem nicht widerspricht.
Zuständige Einzugsstelle für die Antragsversicherung ist nach § 28i Satz 4 SGB IV seit 01.01.2008 die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS). Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz - UVMG) vom 30.10.2008 (Bundesgesetzblatt [BGBl.] Teil I Seite 2130) war beabsichtigt, die §§ 2 Absatz 3 und 28i Satz 4 SGB IV zu streichen. Auf Initiative der Gewerkschaft Verdi wurde § 2 Absatz 3 SGB IV nicht gestrichen. Versäumt wurde, im UVMG den Artikel 4 Nummer 3 - Wegfall des § 28i Satz 4 - zu streichen, sodass die Zuständigkeit der KBS für die Antragsversicherung zum 01.01.2009 entfallen wäre. Dies hat der Gesetzgeber jedoch mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.2008 (BGBl. Teil I Seite 2940) wieder geheilt - durch Artikel 1 Nummer 8a wurde § 28i SGB IV zum 01.01.2009 wieder um eine entsprechende Aussage in Satz 4 ergänzt. Somit ist die gesetzliche Zuständigkeit der KBS für die Antragsversicherung durchgehend ab 01.01.2008 gegeben. Eine andere Krankenkasse darf diese Versicherung nicht durchführen, selbst dann nicht, wenn der Seemann in der Krankenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) versicherungsfrei ist und sich deshalb freiwillig versichert hat.
Ob es sich um eine Antragsversicherung handelt, ist ausschließlich anhand der Schlüsselung 60 oder 70 im Feld Versicherungsarten des Datenbausteins Knappschaft/See DBKS (Stellen 008-009) zu erkennen (60 - mit Unfallversicherung bzw. 70 - ohne Unfallversicherung).
Das Kernprüfprogramm wird um die Prüfung DBKS100 zum 01.12.2009 ergänzt.
Die Prüfung lautet:
Anmeldungen mit den Versicherungsarten
- ‹Antragsversicherung in allen Zweigen der Sozialversicherung nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 SGB IV für Seeschiffe unter ausländischer Flagge (VA = 60) oder
- Antragsversicherung in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB IV für Seeschiffe unter ausländischer Flagge (VA = 70) sind nur an die Krankenkasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (BBNRKK im DSME = "98000006") zulässig›.
Der Fehlerkurztext lautet:
"VERSICHERUNGS-ARTEN = 60 oder 70 und BBNRKK nicht 98000006."
Der Fehlerlangtext lautet:
"Anmeldungen zur Antragsversicherung in der Seefahrt (VA im DBKS = 60 oder 70) sind ausschließlich an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu senden".
Die geänderte Anlage 9 ist Bestandteil der parallel zur Niederschrift ausgelieferten Nachtragslieferung des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" in der Fassung vom 19.05.2009 (Version 2.37).
TOP 2 Elektronische Rückmeldungen an den Arbeitgeber;
hier: Änderung des Aufbaus der Rückmeldedatei
Im Rahmen der vorbereitenden Arbeiten zum Aufbau eines Kommunikationsservers zur Sicherstellung eines vollständig elektronischen Datenaustausches zwischen den Arbeitgebern bzw. deren beauftragten Stellen und den Datenannahmestellen der Sozialversicherung ist es aus Sicht der Arbeitsgruppe der gesetzlichen Krankenversicherung "Kommunikationsserver" erforderlich, die Struktur der Rückmeldeinformationen in das gemeinsame Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" aufzunehmen.
Es wird vorgeschlagen, den bisherigen Rundschreibentext zu Textziffer 2.8 wie folgt zu fassen:
Zitat
2.8 Elektronische Rückmeldungen an den Arbeitgeber
2.8.1 Allgemeines
Die elektronischen Rückmeldungen an den Arbeitgeber erfolgen generell verschlüsselt nach den Richtlinien für den Datenaustausch mit den gesetzlichen Krankenkassen in der jeweils gültigen Fassung.
Die erforderliche Verschlüsselung der Daten setzt voraus, dass jeder Empfänger- Betriebsnummer ein Zertifikat zugeordnet werden kann. Sofern zu einer Empfänger- Betriebsnummer mehrere gültige Zertifikate vorhanden sind, erfolgt die Verschlüsselung mit dem aktuellsten Zertifikat dieser Betriebsnummer.
2.8.2 Aufbau der Rückmeldedatei
Die elektronischen Rückmeldungen an die Arbeitgeber über den Kommunikationsserver erfolgen grundsätzlich in Datensatzstrukturen des DEÜV-Verfahrens.
Bei den Rückmeldungen (ausgenommen VSNR-Vergaben) werden zur Identifikation der Datenlieferung Vorlaufsatz, Datensatz Kommunikation und Nachlaufsatz der Ursprungsdatei des Arbeitgebers in die Rückmeldedatei übernommen.
Rückmelde-Typ |
Aufbau Datensatz (** von der DAV erstel... |