hier: Auswirkungen auf Personen mit Rentenantrag im Jahre 1993

Sachverhalt:

Bis zum 31. Dezember 1988 war ein Zugang zur KVdR für Personen möglich, die während ihres Erwerbslebens mindestens die Hälfte der Zeit Mitglied einer Krankenkasse waren. Durch das Gesundheits-Reformgesetz (GRG) wurde die Vorversicherungszeit zum 1. Januar 1989 dahingehend geändert, dass eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung zu 9/10 in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens vorgelegen haben musste. Durch die Übergangsregelung des Artikels 56 Abs. 1 GRG war es bis zum 31. Dezember 1993 möglich, die Vorversicherungszeit noch nach dem bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Recht zu erfüllen.

Eine Verschärfung der Vorversicherungszeit wurde zum 1. Januar 1993 mit dem Gesundheitsstrukturgesetz eingeführt. Hiernach werden Rentenbezieher nur noch dann Mitglied in der KVdR, wenn in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens zu mindestens 9/10 eine Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung vorgelegen hat. Die durch das GRG geschaffene Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 1993 wurde beibehalten, jedoch dahingehend geändert, dass nur noch Pflichtversicherungszeiten anerkannt werden konnten.

Als Folge hieraus kommt für eine Vielzahl von Versicherten, die während ihres Erwerbslebens längere Zeit freiwillig versichert waren, auch im Rentenalter nur eine freiwillige Mitgliedschaft in Frage, die in der Regel mit einer höheren Beitragsbelastung des Rentners einhergeht.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 15. März 2000 entschieden, dass die Regelung hinsichtlich der Erfüllung einer Vorversicherungszeit für den Zugang zur Krankenversicherung der Rentner verfassungswidrig ist und hierzu folgende Leitsätze aufgestellt:

Zitat

  1. Es verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 des GG, dass Personen, die nach dem 31.12.1993 einen Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt haben, nur dann in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zu Stellung des Rentenantrags mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums auf Grund einer Pflichtversicherung versichert waren.
  2. Die entsprechende gesetzliche Vorschrift kann bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis 31. März 2002, weiter angewendet werden.
  3. Es verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip, dass die ursprünglich geltende Übergangsregelung, wonach bis zum 31.12.1993 die Halbbelegung als Zugangsvoraussetzung für die Krankenversicherung der Rentner ausreichte, nachträglich auf den 31.12.1992 verkürzt worden ist. Die entsprechende Vorschrift ist mit Art. 2 Abs. 1 des GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar und nichtig.

Dem Vernehmen nach tendiert das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) dazu, den Rechtszustand wie er vor dem 1. Januar 1993 bestanden hat wiederherzustellen mit dem Ergebnis, dass bei der Prüfung der Vorversicherungszeit zur KVdR künftig wieder freiwillige Mitgliedschaftszeiten als anrechenbare Vorversicherungszeiten Berücksichtigung finden. Das BMG strebt eine zügige Umsetzung der gesetzlichen Neuregelung an. Die genaue Ausgestaltung der Rechtsvorschrift bleibt abzuwarten.

Hinsichtlich der Entscheidung zu Ziffer 3 wurde vom Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die auf Grundlage der verfassungswidrigen Vorschrift des Artikels 56 GRG ergangenen und im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung bereits bestandskräftigen Bescheide unberührt bleiben. Demnach haben nur solche Versicherte nach Maßgabe des Artikels 56 GRG in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung Anspruch auf Zugang zur KVdR. deren Bescheid über Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung, durch den erstmalig mittelbar über die Zuordnung zu dieser entschieden wurde, noch nicht bestandskräftig ist.

Hieraus folgt, dass in den noch nicht bestandskräftigen Fällen, in denen Versicherte die Rente im Jahre 1993 beantragt haben, eine Überprüfung seitens der Krankenkassen vorzunehmen ist. Dies wird in einer Reihe von Fällen eine dem Grunde nach rückwirkende Überführung von seit 1993 freiwillig versicherten Rentnern in die KVdR zur Konsequenz haben.

Besprechungsergebnis:

Die Besprechungsteilnehmer kommen überein, die nicht bestandskräftigen Einzelfälle aus dem Jahre 1993 zukunftsorientiert in die Krankenversicherung der Rentner zu überführen, allerdings sollen diese Personen für die Vergangenheit beitragsrechtlich wie pflichtversicherte Rentner behandelt werden, so dass die Versicherten insoweit nicht beschwert sind. Die rückwirkende Abwicklung nach Sach- und Rechtslage bis ins Jahr 1993 würde vielfältige formale und verwaltungstechnische Vorgänge sowohl im Bereich der Krankenkassen als auch der Rentenversicherungsträger auslösen.

Seitens der Besprechungsteilnehmer werden die nachstehenden Verfahrensgrundsätze festgelegt:

  1. Durch die Krankenkassen sind die Fälle mit Rentenantragstellung im Jahre 1993 aufzugreifen, die noch nicht bestandskräftig sind. Hierunter fallen alle Sachverhalte, in denen der Rentner Widerspr...

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