Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG kann das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer für sonstige Bezüge, die in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden, mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a EStG zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird. Diese Pauschalierung ist nach § 40 Abs. 1 Satz 3 EStG allerdings nur zulässig, soweit der Gesamtbetrag der pauschal besteuerten Bezüge eines Arbeitnehmers im Kalenderjahr den Betrag von 1 000 EUR nicht übersteigt.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ArEV gehören die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschal besteuerbaren sonstigen Bezüge nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung, sofern es sich hierbei nicht um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 23a SGB IV handelt. § 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert den Begriff des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts als "Zuwendungen, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden". Aus dieser Legaldefinition kann im Umkehrschluss gefolgert werden, dass es sich um laufendes Arbeitsentgelt handelt, wenn die Zuwendungen für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gewährt werden.
Geldwerte Vorteile für freie oder verbilligte Flüge sowie für kostenlose Kontoführung sind bislang als laufendes Arbeitsentgelt behandelt und - im Falle der Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG - nicht dem Arbeitsentgelt zugerechnet worden. Durch Urteile vom 07.02.2002 - B 12 KR 6/01 R und B 12 KR 12/01 R - (USK 2002-1 und USK 2002-2) hat das Bundessozialgericht jedoch im Ergebnis entschieden, dass der geldwerte Vorteil für freie oder verbilligte Flüge sowie für kostenlose Kontoführung einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne von § 23a Abs. 1 SGB IV darstellt. Da beide Urteile, obwohl sie unterschiedliche Sachverhalte betreffen, jeweils zum Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ArEV ergangen sind, bestand in der Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 26./27.06.2002 (vgl. Punkt 8 der Niederschrift) Einvernehmen, dass eine ständige Rechtsprechung im Sinne des § 48 Abs. 2 SGB X vorliegt, der für die Zukunft zu folgen ist.
Eine Anwendung der Urteile des Bundessozialgerichts hätte jedoch tiefgreifende Konsequenzen für die betriebliche Praxis bedeutet, so dass die Vertreter der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in der oben genannten Besprechung übereingekommen sind, die Grundsätze der Urteile nicht vor dem 01.01.2003 umzusetzen und gegenüber dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber für eine klarstellende Regelung zu plädieren, zumal das Bundessozialgericht beide Urteile zum Anlass genommen hat, auf die vermeintliche Ungleichbehandlung von pauschal versteuertem laufendem und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt hinzuweisen.
Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber eine Ergänzung der Legaldefinition des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts in § 23a Abs. 1 Satz 2 durch Artikel 2 Nr. 7a des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Bundesrats-Drucksache 832/02) beschlossen, die den Rechtszustand vor den beiden Urteilen des Bundessozialgerichts vom 07.02.2002 wiederherstellen soll. Da mit einem In-Kraft-Treten dieser Neuregelung in den ersten Monaten des Jahres 2003 zu rechnen ist, kommen die Besprechungsteilnehmer überein, weiterhin von einer Umsetzung der oben genannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts abzusehen.