hier: Auswirkungen der Urteile des Bundessozialgerichts vom 07.02.2002 - B 12 KR6/01 R und B 12 KR 12/01 R

Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG kann das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer für sonstige Bezüge, die in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden, mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a EStG zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird. Diese Pauschalierung ist nach § 40 Abs. 1 Satz 3 EStG allerdings nur zulässig, soweit der Gesamtbetrag der pauschalbesteuerten Bezüge eines Arbeitnehmers im Kalenderjahr den Betrag von1 000 EUR nicht übersteigt.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ArEV gehören die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschalbesteuerbaren sonstigen Bezüge nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung, sofern es sich hierbei nicht um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 23aSGB IV handelt. § 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert den Begriff des einmalig gezahltenArbeitsentgelts als "Zuwendungen, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraumgezahlt werden". Aus dieser Legaldefinition kann im Umkehrschluss gefolgert werden, dass es sich um laufendes Arbeitsentgelt handelt, wenn die Zuwendungen für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gewährt werden.

Geldwerte Vorteile für freie oder verbilligte Flüge sowie für kostenlose Kontoführung sind bislang als laufendes Arbeitsentgelt behandelt und - im Falle der Pauschalbesteuerungnach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG - nicht dem Arbeitsentgelt zugerechnet worden. Durch Urteil vom 07.02.2002 - B 12 KR 6/01 R hat das Bundessozialgericht im Ergebnis entschieden, dass der geldwerte Vorteil für freie oder verbilligte Flüge einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne von § 23a Abs. 1 SGB IV ist. Zur Begründung führt das Bundessozialgericht aus, der geldwerte Vorteil sei nicht der Arbeit in einzelnen Entgeltabrechnungszeiträumen zuzuordnen. Die Arbeitnehmer hätten in dem entschiedenen Fall kostenlose Flüge begrenzt, verbilligte Flüge dagegen in unbegrenzter Anzahl abrufen können. Erforderlich sei nur gewesen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in einer Beschäftigung bei dem betroffenen Arbeitgeber stand und er sich z.B. nicht im Erziehungsurlaub oder im Wehrdienst befand. Die Freiflüge hätten jedoch nicht durch die Arbeitsleistung in konkreten Entgeltabrechnungszeiträumen in dem Sinne erarbeitet werden müssen, dass die Höhe des geldwerten Vorteils (Wert des Flugs, Anzahl der Flüge) von dem Umfang oder der Art der Arbeitsleistung abhing; sie seien damit nicht für die Arbeit in einzelnen Entgeltabrechnungszeiträumen gewährt worden. Die Tatsache allein, dass Arbeitnehmer die Option auf Mitarbeiterflüge in jedem Entgeltabrechnungszeitraum beliebig oft ausüben konnten, mache den geldwerten Vorteil nicht zu laufendem Arbeitsentgelt.

In einem weiteren Urteil vom 07.02.2002 - B 12 KR 12/01 R hat das Bundessozialgericht entschieden, dass der geldwerte Vorteil für kostenlose Kontoführung einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne von § 23a Abs. 1 SGB IV ist. Auch hier führt das Bundessozialgericht zur Begründung aus, der geldwerte Vorteil sei nicht der Arbeit in einzelnen Entgeltabrechnungszeiträumen zuzuordnen. Erforderlich für die Inanspruchnahme der kostenlosen Kontoführung sei nur gewesen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in einer Beschäftigung bei dem betroffenen Arbeitgeber stand. Diese Kontoführung habe jedoch nicht durch die Arbeitsleistung in konkreten Entgeltabrechnungszeiträumen in dem Sinne erarbeitet werden müssen, dass die Höhe des geldwerten Vorteils von dem Umfang oder der Art der Arbeitsleistung abhing. Die Vergütung sei damit nicht für die Arbeit in einzelnen Entgeltabrechnungszeiträumen gewährt worden. Unerheblich sei, dass hinsichtlichder Zahl der kostenlos geführten Konten zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten unterschieden worden sei. Die Inanspruchnahme der Leistung sei in beiden Fällen von der konkreten Arbeitsleistung unabhängig gewesen. Schon damit sei der geldwerteVorteil der Arbeitsleistung einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum nicht zurechenbar.

Die beiden vorgenannten Urteile betreffen zwar unterschiedliche Sachverhalte; sie sind aber beide zum Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ArEV ergangen und zudem in ihren Begründungen weitgehend wortgleich. Damit liegt nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer eine ständige Rechtsprechung im Sinne des § 48 Abs. 2 SGB X vor (vgl. hierzu auch Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.11.1977 - 2 RU 93/76 -, USK77236), der für die Zukunft zu folgen ist. Da eine konsequente Anwendung der Urteile des Bundessozialgerichts vom 07.02.2002 indes tief in die betriebliche Praxis eingreifen würde, kommen die Besprechungsteilnehmer überein, die Grundsätze der oben genannten Entscheidungen nicht vor dem 01.01.2003 umzusetzen, zumal das Bundessozialgericht beide Urteile zum Anlass genommen hat, auf die Ungleichbehandlung von laufendem und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt bei...

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