hier: Änderungen aufgrund des 6. SGB IV-ÄndG

In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 9.3.2016 wurde unter TOP 1 festgelegt, dass für die Überarbeitung der Gemeinsamen Grundsätze aufgrund der mit dem 6. SGB IV-ÄndG einhergehenden Änderungen im Bestandsprüfungsverfahren eine Arbeitsgruppe eingesetzt wird. Die Arbeitsgruppe hat in den Sitzungen am 5.4.2016 und 4.10.2016 die Gemeinsamen Grundsätze überarbeitet; der Entwurf der geänderten Gemeinsamen Grundsätze ist als Anlage[1] beigefügt.

Der GKV-Spitzenverband wird gebeten, das Genehmigungsverfahren nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB IV einzuleiten.

Insbesondere für das Bestandsprüfungsverfahren bei Meldungen nach § 28a Abs. 1 und 2 SGB IV wird im Rahmen einer weiteren Arbeitsgruppensitzung am 10.1.2017 beim GKV-Spitzenverband in Berlin (Beginn 10:00 Uhr) eine Verfahrensbeschreibung erstellt.

Anlage Gemeinsame Grundsätze für Bestandsprüfungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB IV[2]

[1] [Anm. d. Red.: Entwurfsfassung ab 1.1.2017 hier nicht berücksichtigt.]
[2] [Anm. d. Red.: Entwurfsfassung ab 1.1.2017 hier nicht berücksichtigt.]

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