Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sind Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden krankenversicherungsfrei und damit zugleich auch pflegeversicherungsfrei, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. Die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V gilt über § 169 AFG gleichermaßen für den Bereich der Arbeitslosenversicherung bzw. wird mit Wirkung vom 1. Januar 1998 für die Arbeitslosenversicherung inhaltsgleich nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III übernommen. Private Arbeitgeber, die sich ganz oder teilweise in öffentlicher Hand befinden oder durch öffentliche Mittel gefördert werden, schließen mit bestimmten Mitarbeitern beamtenrechtsähnliche Verträge ab. Danach wird den betroffenen Arbeitnehmern in entsprechender Anwendung des Beamtenrechts des Bundes bzw. Landes für den Krankheitsfall ein unbegrenzter Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts sowie ein Anspruch auf Beihilfe über das Pensionsalter hinaus garantiert. Hierzu ist die Frage gestellt worden, ob die beamtenrechtsähnlichen Verträge Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung auslösen. Die Besprechungsteilnehmer verneinen diese Frage. Nach ihrer Auffassung kommt für beamtenähnliche Personen Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nur dann in Betracht, wenn die Beschäftigung bei einem der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (ab 1.1.1998 auch § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) genannten Arbeitgeber ausgeübt wird. Rentenversicherungsfreiheit scheidet für den hier in Rede stehenden Personenkreis ebenfalls aus, weil die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

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