TOP 1 Wegfall der Kurzzeitigkeitsgrenze in der Arbeitslosenversicherung und Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze in den alten Bundesländern
(Überholt. Vgl. Geringfügigkeitsrichtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 25.3.1999.) Nach § 169 a Abs. 1 in Verb. mit § 102 AFG in der jeweils bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung blieben kurzzeitige Beschäftigungen (Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 18 Stunden) in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Der durch Artikel 11 Nr. 35 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG) vom 24. März 1997 (BGBl I S. 594) mit Wirkung vom 1. April 1997 geänderte § 169 a AFG sowie der vom 1. Januar 1998 an geltende § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III sehen – wie das Recht der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung – Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung nur noch für Personen in einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV vor. Eine geringfügige und damit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfreie Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. Zum 1. Januar 1998 erhöht sich die Bezugsgröße in den alten Bundesländern auf 52.080 DM jährlich bzw. 4.340 DM monatlich. Die Arbeitsentgeltgrenze von einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße beläuft sich damit vom 1. Januar 1998 an in den alten Bundesländern auf 620 DM. In den neuen Bundesländern beträgt diese Grenze im Kalenderjahr 1998 weiterhin 520 DM. Die vorstehenden Ausführungen gelten für den Bereich der Rentenversicherung entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. In der Arbeitslosenversicherung besteht allerdings eine Besonderheit für Personen, die neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe eine mehr als geringfügige, aber im Sinne des § 102 AFG in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung kurzzeitige Beschäftigung von weniger als 18 Wochenstunden ausüben; sie bleiben nach dem durch Artikel 11 Nr. 41 AFRG mit Wirkung vom 1. April 1997 eingefügten § 242 y AFG weiterhin arbeitslosenversicherungsfrei. Vom 1. Januar 1998 an gilt nach § 27 Abs. 5 SGB III für diesen Personenkreis eine neue Kurzzeitigkeitsgrenze von weniger als 15 Wochenstunden, d.h., daß neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe ausgeübte Beschäftigungen von weniger als 15 Stunden in der Woche – unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts – arbeitslosenversicherungsfrei bleiben. Ungeachtet des Wegfalls bzw. der Reduzierung der bisherigen Kurzzeitigkeitsgrenze in der Arbeitslosenversicherung sind versicherungspflichtige Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 18 Stunden in den Meldungen nach der 2. DEVO/2. DÜVO im Tätigkeitsschlüssel B1 weiterhin mit Ziffer "8" zu verschlüsseln. Prüfroutinen, die bei Verwendung dieses Tätigkeitsschlüssels eine Meldung zur Arbeitslosenversicherung zurückweisen, können daher bei Meldungen nach dem 31. März 1997 nicht mehr angewendet werden. Die Besprechungsteilnehmer kommen überein, die Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) unter Berücksichtigung der Änderungen in der Arbeitslosenversicherung bzw. der neuen Arbeitsentgeltgrenze in den alten Bundesländern neu bekanntzugeben. Dabei verständigen sich die Besprechungsteilnehmer darauf, für die alten und für die neuen Bundesländer wiederum gesonderte Geringfügigkeits-Richtlinien herauszugeben.
Inzwischen sind die Geringfügigkeits-Richtlinien West 1998 unter dem Datum vom 19. November 1997 und die Geringfügigkeits-Richtlinien Ost 1998 unter dem Datum vom 20. November 1997 veröffentlicht worden.
TOP 2 Beurteilung von Arbeitnehmern in Beschäftigungsgesellschaften
In der Bundesrepublik Deutschland sind in den letzten Jahren viele Beschäftigungsgesellschaften unter Beteiligung der Kommunen und Gewerkschaften gegründet worden. Von den Beschäftigungsgesellschaften werden ehemalige Mitarbeiter von Firmen erfaßt, die ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis aus strukturbedingten Gründen beendet haben. Die Betroffenen scheiden aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis aus und erhalten eine Abfindung wegen Verlustes des Arbeitsplatzes. Anschließend werden sie aufgrund eines besonderen Arbeitsvertrags nahtlos von der Beschäftigungsgesellschaft übernommen; dabei gilt die Beschäftigungsgesellschaft nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer als Arbeitgeber mit allen sich daraus ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen. Während der Zugehörigkeit zur Beschäftigungsgesellschaft erhalten die Betroffenen unter den Voraussetzungen des § 63 Abs. 4 AFG bzw. vom 1. Januar 1998 an § 430 Abs. 6 und § 175 SGB III strukturelles Kurzarbeitergeld und teilweise Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bis höchstens 80 v.H. des ausgefallenen Arbeitsentgelts. Diese Zuschüsse werden von den früheren Arbeitgebern getragen, die entsprechende Zahlungen auf ein Treuhandkonto leisten, aus de...