Sachverhalt:

Die in der Zahlstellendatei für jede Zahlstelle von Versorgungsbezügen vorgehaltenen Angaben (Datenfelder) sind in den Grundsätzlichen Hinweisen "Überwachung des Beitrags- und Meldeverfahrens zur Kranken- und Pflegeversicherung für Empfänger von Versorgungsbezügen" (Zahlstellen-Beitragsüberwachungsverfahren) des GKV-Spitzenverbandes festgelegt (vgl. Abschnitt 6). Die aktuelle Fassung der Grundsätzlichen Hinweise wurde in der Fachkonferenz Beiträge am 21.3.2018 verabschiedet (vgl. Ergebnisniederschrift zu Top 4).

In einem Workshop beim GKV-Spitzenverband am 23.10. 2018 wurden als Schwerpunkt die Möglichkeiten der Aktualisierung der Zahlstellendatei in einem elektronischen Verfahren behandelt. Im Ergebnis erfolgt eine Aktualisierung der Zahlstellendatei zukünftig über die Anwendung sv.net unter Nutzung der bestehenden oder ggf. neu einzurichtenden Premiumzugänge der Krankenkassen. Die Implementierung dieses elektronischen Verfahrens soll bis zum 31.12.2019 abgeschlossen sein. Des Weiteren haben sich die Teilnehmer des Workshops dafür ausgesprochen, folgende weitere Angaben über jede Zahlstelle in die Zahlstellendatei aufzunehmen, insbesondere um eine bessere Transparenz und damit Nachvollziehbarkeit von Änderungen in der Zahlstellendatei durch die Krankenkassen zu erreichen:

  1. Die Elementgruppen zu Name und Anschrift der Zahlstelle sowie zu den Kontaktdaten werden um die Angabe der Krankenkasse, die die Aktualisierung vorgenommen hat (Betriebsnummer), und das Datum der Aktualisierung erweitert.
  2. Die bisherigen Angaben zum Status der Zahlstelle (Statuskennzeichen und Datum der Feststellung) werden ebenfalls um die Angabe der Krankenkasse, die die Aktualisierung vorgenommen hat (Betriebsnummer), erweitert.
  3. Die Elementgruppe zur Zahlstellenprüfung selbst kann zukünftig zweimal vorkommen, damit nicht nur Angaben zur letzten Prüfung, sondern zu den beiden letzten Prüfungen zur Verfügung stehen.
  4. In der Elementgruppe zur Zahlstellenprüfung wird das Datum aufgenommen, wann die Prüfung durchgeführt worden ist.

Eine entsprechende Anpassung der Zahlstellendatei könnte zum 1.1.2020 umgesetzt werden.

Da mit dem am 14.3.2019 im Deutschen Bundestag verabschiedeten Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) § 256 Abs. 4 SGB V mit Wirkung vom 1.7.2019 aufgehoben wird, kann das variable Kennzeichen zum Beitragsverfahren im Kontext zu § 256 Abs. 4 SGB V - ebenfalls zum 1.1.2020 – gestrichen werden. In der aktuellen Version der Zahlstellendatei kann der Wert des Kennzeichens bereits nach Verkündung des Gesetzes auf 2 (=Zahlstellenverfahren) gesetzt werden.

Für den Fall, dass für Zwecke der amtlichen Statistiken zukünftig die gemeldeten Versorgungsbezüge den Arten der Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB V zugeordnet werden sollen, bietet sich an, in der Zahlstellendatei ein einstelliges numerisches Reservefeld für eine entsprechende Kennzeichnung der Zahlstelle, ggf. für mehrere Kennzeichen, vorzusehen.

Ergebnis:

Die Besprechungsteilnehmer beschließen die im Sachverhalt beschriebenen Änderungen der Zahlstellendatei zu den vorgesehenen Terminen. Außerdem wird in die Zahlstellendatei ab 1.1.2020 zur besseren Planbarkeit von Zahlstellenprüfungen ein Feld aufgenommen, welches zukünftig das Datum abbildet, an dem die Zahlstelle in die Zahlstellendatei aufgenommen worden ist. Dieses Datum steht nicht zwingend im Zusammenhang mit dem Tag, zu dem die Zahlstelle erstmals Meldungen im Zahlstellen-Meldeverfahren übermittelt oder Beiträge im Zahlstellenverfahren abführt. Noch dazu bleibt das zum Status der Zahlstelle gehörende Datum von dem neuen Datum der Aufnahme in die Zahlstellendatei unberührt. Die Inhalte der entsprechend angepassten Zahlstellendatei im XML-Format gehen aus dem beigefügten Strukturbaum hervor.

Die Grundsätzlichen Hinweise "Zahlstellen-Beitragsüberwachungsverfahren" des GKV-Spitzenverbandes vom 21.3.2018 werden bei nächster Gelegenheit entsprechend angepasst.

Anlage[1]

[1] [Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]

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