Zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Hiervon ausgenommen, das heißt dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen, sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV unter anderem bestimmte steuerfreie oder der Pauschalbesteuerung zugängliche Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen. Ergänzend hierzu bestimmt § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV in der durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (BGBl. I 2015 S. 583, 597) geltenden Fassung, dass die in Satz 1 Nr. 1 bis 4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 SvEV genannten Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen nur dann nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden.
Mit der Änderung des § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ist einerseits die bisherige Fassung der Regelung, wonach für die Nichtzurechnung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 SvEV genannten Einnahmen, Beiträge und Zuwendungen zum Arbeitsentgelt lediglich die Möglichkeit der pauschal besteuerten Behandlung (unabhängig von deren tatsächlicher Vornahme) ausreichend war, abgelöst worden. Andererseits soll damit nach Ansicht des Gesetzgebers klargestellt werden, dass es bei der Gewährung bestimmter Einnahmen für die Beitragsfreiheit auf die rechtlich zulässige und tatsächliche lohnsteuerfreie oder pauschalbesteuerte Behandlung im Rahmen der Entgeltabrechnung durch den Arbeitgeber (oder gegebenenfalls einen Dritten) ankommt (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf in Bundestags-Drucksache 18/3699).
Die gesetzliche Änderung, die am 22.04.2015 in Kraft getreten ist, wirkt sich auf die beitragsrechtliche Behandlung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 SvEV genannten Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen wie folgt aus:
1. Anwendungszeitpunkt der gesetzlichen Änderung
Für die beitragsrechtliche Behandlung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 SvEV aufgeführten pauschal besteuerbaren sonstigen Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 EStG, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind, Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG und zusätzlich gewährten Beträge nach § 40b EStG (in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung) handelt es sich um eine Neuregelung, die erst für Entgeltabrechnungszeiträume anwendbar ist, die nach dem 22.04.2015, beginnen (vgl. auch Punkt 5 der Niederschrift über die Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 18.11.2015).
Für die beitragsrechtliche Behandlung steuerfreier bzw. pauschal besteuerter Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 SvEV handelt es sich hingegen lediglich um eine gesetzliche Klarstellung der bereits vor dem 22.04.2015 bestehenden und über diesen Zeitpunkt hinaus fortgeltenden Rechtslage.
2. Beurteilung der Arbeitsentgelteigenschaft von Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen
Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Arbeitsentgelteigenschaft von Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen aus einer Beschäftigung oder im Zusammenhang mit einer Beschäftigung ist grundsätzlich derjenige der Entstehung des Beitragsanspruchs. Nach Entstehung des Beitragsanspruchs lässt sich die Höhe des Arbeitsentgelts insofern abschließend bestimmen, als sie nicht von ungewissen, in der Zukunft liegenden Ereignissen abhängt. Der von der Rechtsprechung aufgestellte Grundsatz der Unveränderlichkeit des abgewickelten Versicherungs- und Beitragsrechtsverhältnisses steht insofern einem rückwirkenden Eingriff entgegen.
Die nachträgliche Anwendung einer steuerrechtlichen Bestimmung durch den Arbeitgeber, die der Arbeitsentgelteigenschaft entgegensteht, lässt die Versicherungs- und Beitragspflicht abweichend von dem vorgenannten Grundsatz allerdings dann entfallen, wenn ein Abrechnungsfehler des Arbeitgebers vorliegt, weil die steuerrechtliche Beurteilung des Arbeitsentgelts unzutreffend war.
3. Auswirkung der lohnsteuerrechtlichen Behandlung auf die Arbeitsentgelteigenschaft
Die Nichtzurechnung der in § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV genannten Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen zum Arbeitsentgelt setzt nach dem Wortlaut der Regelung voraus, dass diese vom Arbeitgeber oder einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei behandelt oder pauschal besteuert werden. Nach Ansicht des Gesetzgebers kommt es für die beitragsrechtliche Behandlung auf die rechtlich zulässige und tatsächliche Erhebung der Lohnsteuer im jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum an. Nach der Gesetzesbegründung führt eine erst im...