Bei Arbeitnehmern, die gegen ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von 450,01 bis 850,00 EUR (Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV) beschäftigt sind, wird in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach § 226 Abs. 4 SGB V, § 57 Abs. 1 SGB XI, § 163 Abs. 10 SGB VI und § 344 Abs. 4 SGB III für die Berechnung des Beitrags als beitragspflichtige Einnahme nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sondern ein Betrag, der sich aus der in § 163 Abs. 10 Satz 1 SGB VI vorgeschriebenen Formel ergibt.
Bei Beschäftigungen, in denen zwar das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone liegt, das tatsächliche Arbeitsentgelt im Monat jedoch die Gleitzonengrenzen über- oder unterschreitet (z. B. durch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt), kann die für die Beitragsberechnung heranzuziehende beitragspflichtige Einnahme nicht nach der Gleitzonenformel ermittelt werden. In diesen Fällen ist in den Monaten, in denen das Arbeitsentgelt den oberen Grenzbetrag der Gleitzone übersteigt, die Beitragsberechnung nach den allgemeinen Regelungen aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt vorzunehmen.
Sofern in einem Monat kein laufendes Arbeitsentgelt erzielt wird (z. B. bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall), aber einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zur Auszahlung kommt, richtet sich die Anwendung der Gleitzonenregelung für die Beitragsberechnung aus der Einmalzahlung danach, ob das Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung des ausgefallenen Arbeitsentgelts in der Gleitzone liegt (vgl. Ausführungen unter Ziffer 4.3.5 des gemeinsamen Rundschreibens vom 19.12.2012 zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone). In diesem Sinne konsequent führt das gemeinsame Rundschreiben weiter aus, dass für die Beitragsberechnung (aus der Einmalzahlung) die Gleitzonenregelung dann anzuwenden ist, wenn das ausgefallene laufende Arbeitsentgelt zusammen mit der Einmalzahlung die obere Gleitzonengrenze von 850,00 EUR nicht übersteigt; dabei ist die Einmalzahlung für die Ermittlung der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme mit dem Faktor F zu multiplizieren, wenn der Betrag der Einmalzahlung die untere Gleitzonengrenze von 450,01 EUR unterschreitet.
Übersteigt hingegen das ausgefallene laufende Arbeitsentgelt zusammen mit der Einmalzahlung die obere Gleitzonengrenze, sind für die Berechnung der Beiträge (aus der Einmalzahlung) die allgemeinen Regelungen und nicht die Regelungen der Gleitzone anzuwenden. Dem hiervon abweichenden Ergebnis in Beispiel 20 des gemeinsamen Rundschreibens vom 19.12.2012 zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone ist künftig keine weitere Bedeutung mehr beizumessen. Sofern in der Vergangenheit hiernach verfahren wurde, wird dies nicht beanstandet.