Durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) vom 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) wird die bisherige Gleitzone, in der Arbeitnehmer mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 850 EUR verringerte Arbeitnehmerbeitragsanteile zahlen, zum 1.7.2019 durch den Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV abgelöst.
Dadurch erhöht sich die monatliche Entgeltobergrenze von 850 EUR auf 1.300 EUR. Bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs von 450,01 EUR bis 1.300 EUR zahlen die Arbeitnehmer - wie schon bei Anwendung der Gleitzonenregelung - einen verringerten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Da die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer im neuen Übergangsbereich nicht mehr zu geminderten Rentenansprüchen führen, entfällt der bislang bei Gleitzonenfällen mögliche Verzicht auf die Reduzierung des Arbeitnehmerbeitrags in der Rentenversicherung.
Darüber hinaus wurden durch das Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG) vom 11.12.2018 (BGBl. I S. 2387) die Regelungen der Beitragstragung mit Wirkung vom 1.1.2019 dahingehend angepasst, dass der Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr vom Arbeitnehmer alleine, sondern vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils zur Hälfte aufgebracht wird. Dies wirkt sich auch bei den Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich auf das Beitragsberechnungsverfahren aus.
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15.8.2018 - B 12 R 4/18 R - (USK 2018-47) führt ein in der Ansparphase und/oder Entsparphase einer Wertguthabenvereinbarung fälliges Arbeitsentgelt von 450,01 EUR bis 1.300 EUR zur Anwendung der Gleitzonenregelung und damit künftig zur Anwendung des Regelungen des Übergangsbereichs, auch wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt vor Beginn der Beschäftigung im Rahmen der Wertguthabenvereinbarung außerhalb des Übergangsbereichs lag. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung folgen dieser Entscheidung und geben damit ihre bisherige anderslautende Rechtsauffassung auf. In Bezug auf Altersteilzeitbeschäftigungen im Übergangsbereich wirkt sich dabei die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts nicht auf das der Berechnung der Aufstockungsbeträge und der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG zugrunde zu legende Regelarbeitsentgelt aus.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung kommen überein, das Gemeinsame Rundschreiben zur Gleitzone vom 9.12.2014 für die Zeit ab dem 1.7.2019 durch das vorliegende Gemeinsame Rundschreiben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV vom 21.3.2019 (vgl. Anlage) zu ersetzen.
Anlage [GR v. 21.3.2019-III] Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV