TOP 1 Überarbeitung des gemeinsamen Rundschreibens vom 13.4.2010 zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen
Durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBI. 2000 I S. 2) wurde ein Anfrageverfahren zur Statusfeststellung Erwerbstätiger eingeführt. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung hatten die sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf die versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen in ihrem Gemeinsamen Rundschreiben vom 20.12.1999 zusammengefasst.
Aufgrund gesetzlicher Änderungen, geänderter Rechtsprechung sowie zwischenzeitlich erzielter Besprechungsergebnisse der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung wurde das gemeinsame Rundschreiben in unregelmäßigen Abständen aber kontinuierlich aktualisiert. Die aktuelle Fassung des gemeinsamen Rundschreibens zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen trägt das Datum vom 13.4.2010.
Durch Artikel 160 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.3.2017 (BGBl. I S. 626) wurde für das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 SGB IV die Möglichkeit der elektronischen Antragstellung eröffnet. Dabei ist der Begriff "elektronische Antragstellung" nicht definiert. Der mit dem vorgenannten Gesetz neu geschaffene § 17 des E-Government-Gesetzes (vom 25.7.2013 [BGBl. I S. 2749]) regelt in diesem Zusammenhang lediglich, dass Anordnungen der Schriftform in Rechtsverordnungen des Bundes, die verzichtbar sind, aufzuheben oder mit dem Ziel einer möglichst einfachen elektronischen Verfahrensabwicklung zu ergänzen sind.
Danach ist die bereits praktizierbare Möglichkeit, die Fragebögen in Dateiform auszufüllen und elektronisch oder ausgedruckt in Papierform zu übermitteln, unter "elektronischer Antragstellung" zu subsumieren. Dessen ungeachtet beabsichtigt die Deutsche Rentenversicherung Bund die bereits für andere Anträge mögliche "vollelektronische" Antragsstellung auf Statusfeststellungsanträge auszudehnen. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Testphase soll das Verfahren ab 1.7.2019 zur Verfügung stehen.
Aufgrund dieser gesetzlichen Änderungen sowie zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechung (hier insbesondere die Entscheidung des BSG vom 7.6.2018 - B 12 KR 17/17 R -, USK 2018-26, zum erforderlichen Sicherungsumfang gegen das Risiko von Krankheit im Rahmen von § 7a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SGB IV) wurde das Gemeinsame Rundschreiben vom 13.4.2010 überarbeitet. Das aktualisierte Rundschreiben löst das bisherige Rundschreiben mit Wirkung vom 1.7.2019 ab.
Die bisherigen und im Wesentlichen anlässlich der Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 8.11.2017 (vgl. Punkt 2 der Niederschrift) aktualisierten Anlagen werden Bestandteil des aktualisierten Gemeinsamen Rundschreibens zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen.
Anlage [GR v. 21.3.2019-II] Statusfeststellung von Erwerbstätigen
TOP 2 Versicherungsrechtliche Beurteilung der Auszubildenden in der beruflichen Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz
Mit dem Pflegeberufegesetz (PflBG) vom 17.7.2017 (BGBl. I S. 2581) und der Pflegeberufe- Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) vom 2.10.2018 (BGBl. I S. 1572) werden die bisherigen drei Ausbildungen in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege reformiert und ab 1.1.2020 zu einem einheitlichen Berufsbild zusammengeführt. Die Ausbildung kann im Rahmen der dual organisierten beruflichen oder hochschulischen Pflegeausbildung erfolgen.
Die berufliche Pflegeausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann, zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger dauert in Vollzeitform drei Jahre und in Teilzeitform höchstens fünf Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung, wobei der Anteil der praktischen Ausbildung überwiegt. Die Ausbildungsbestandteile umfassen mindestens für den theoretischen und praktischen Unterricht 2100 Stunden und für die praktische Ausbildung 2500 Stunden, die im Wechsel und aufeinander abgestimmt stattfinden.
Der theoretische Unterricht wird an Pflegeschulen nach einem von der Pflegeschule zu erstellenden schulinternen Curriculum erteilt. Die praktische Ausbildung wird in Krankenhäusern, stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen auf der Grundlage eines vom Träger der praktischen Ausbildung zu erstellenden Ausbildungsplans durchgeführt. Wesentlicher Bestandteil der praktischen Ausbildung ist die Praxisbegleitung in mindestens 10 % der praktischen Ausbildungszeit, die durch Lehrkräfte der Pflegeschule erfolgt. Diese Lehrkräfte sollen die Auszubildenden insbesondere fachlich betreuen und beurteilen sowie die Praxisanleiter des Trägers der praktischen Ausbildung unterstützen. Hierzu soll eine regelmäßige persönliche Anwesenheit der Lehrkräfte in der Praxiseinrichtung gewährleistet werden und jeder Auszubildende mindestens einmal in jedem der drei Ausbildungsabschnitte (Orientierungseinsatz, Pflichteinsatz und Vertiefungseinsatz) besucht werden.
Die Pflegeschule trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung. Sie prüft, ob der Ausbild...