Mit dem Pflegeberufegesetz (PflBG) vom 17.7.2017 (BGBl. I S. 2581) und der Pflegeberufe- Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) vom 2.10.2018 (BGBl. I S. 1572) werden die bisherigen drei Ausbildungen in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege reformiert und ab 1.1.2020 zu einem einheitlichen Berufsbild zusammengeführt. Die Ausbildung kann im Rahmen der dual organisierten beruflichen oder hochschulischen Pflegeausbildung erfolgen.
Die berufliche Pflegeausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann, zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger dauert in Vollzeitform drei Jahre und in Teilzeitform höchstens fünf Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung, wobei der Anteil der praktischen Ausbildung überwiegt. Die Ausbildungsbestandteile umfassen mindestens für den theoretischen und praktischen Unterricht 2100 Stunden und für die praktische Ausbildung 2500 Stunden, die im Wechsel und aufeinander abgestimmt stattfinden.
Der theoretische Unterricht wird an Pflegeschulen nach einem von der Pflegeschule zu erstellenden schulinternen Curriculum erteilt. Die praktische Ausbildung wird in Krankenhäusern, stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen auf der Grundlage eines vom Träger der praktischen Ausbildung zu erstellenden Ausbildungsplans durchgeführt. Wesentlicher Bestandteil der praktischen Ausbildung ist die Praxisbegleitung in mindestens 10 % der praktischen Ausbildungszeit, die durch Lehrkräfte der Pflegeschule erfolgt. Diese Lehrkräfte sollen die Auszubildenden insbesondere fachlich betreuen und beurteilen sowie die Praxisanleiter des Trägers der praktischen Ausbildung unterstützen. Hierzu soll eine regelmäßige persönliche Anwesenheit der Lehrkräfte in der Praxiseinrichtung gewährleistet werden und jeder Auszubildende mindestens einmal in jedem der drei Ausbildungsabschnitte (Orientierungseinsatz, Pflichteinsatz und Vertiefungseinsatz) besucht werden.
Die Pflegeschule trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung. Sie prüft, ob der Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung den Anforderungen des schulinternen Curriculums entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der Träger der praktischen Ausbildung zur Anpassung des Ausbildungsplans verpflichtet. Die Pflegeschule überprüft anhand der von den Auszubildenden zu führenden Ausbildungsnachweise, ob die praktische Ausbildung nach dem Ausbildungsplan durchgeführt wird. Dies ändert aber nichts an der Verantwortung des Trägers der praktischen Ausbildung für die Durchführung der praktischen Ausbildung (so im Ergebnis Gesetzesbegründung zu § 10 PflBG in Bundestags- Drucksache 18/7823, S. 72).
Der Träger der praktischen Ausbildung trägt die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung einschließlich ihrer Organisation. Er schließt mit den Auszubildenden einen Ausbildungsvertrag und hat dem Auszubildenden über die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen. Er muss entweder eine Pflegeschule selbst betreiben oder mit mindestens einer Pflegeschule einen Vertrag über die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts geschlossen haben.
Die Aufgaben des Trägers der praktischen Ausbildung können zwar auch von einer Pflegeschule wahrgenommen werden, wenn Trägeridentität besteht oder soweit der Träger der praktischen Ausbildung die Wahrnehmung der Aufgaben durch Vereinbarung auf die Pflegeschule übertragen hat. Träger der praktischen Ausbildung bleibt aber auch in diesen Fällen die betriebliche Einrichtung. Nach der Gesetzesbegründung bleibt die über den Ausbildungsvertrag definierte Stellung eines Ausbildungsbetriebes als Träger der praktischen Ausbildung somit unberührt, womit zugleich die betriebliche Zuordnung einschließlich der betrieblichen Mitbestimmungsrechte der Auszubildenden sichergestellt ist (Bundestags-Drucksache 18/7823, S. 70).
Die versicherungsrechtliche Beurteilung der Auszubildenden hängt grundsätzlich davon ab, ob sich die praktische Ausbildung als Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung darstellt oder sich in die Schulausbildung eingliedert und deshalb als Teil der schulischen Ausbildung anzusehen ist (vgl. Punkt 3 der Niederschrift über die Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 20./21.11.2013). Von einer nichtbetrieblichen (schulischen) Ausbildung ist auszugehen, wenn auch die Phasen der betrieblichen Ausbildung im Wesentlichen durch die Pflegeschule geregelt und gelenkt werden und sich infolge enger Verzahnung mit der theoretischen Ausbildung als Bestandteil der Schulausbildung darstellen. In diesen Fällen liegt keine Beschäftigung bzw. keine Beschäftigung zur Berufsausbildung vor, sodass die Auszubildenden somit weder als Arbeitnehmer noch als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte versicherun...