hier: Einführung einer Abfrage der Versicherungsnummer durch Arbeitgeber und Zahlstellen bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV)

In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 18.03.2015 (TOP 4) wurde bereits dargelegt, dass mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze die gesetzliche Grundlage für ein maschinelles Verfahren zur Abfrage der Versicherungsnummer durch die Arbeitgeber und Zahlstellen bei der DSRV geschaffen wird (§ 28a Absatz 3a SGB IV). Die Vorschrift ist bereits zum 01.07.2015 in Kraft getreten.

Für die Realisierung des Verfahrens wurde eine Arbeitsgruppe unter Federführung der DSRV eingerichtet, die aus Vertretern des GKV-Spitzenverbandes, der Softwareersteller, Arbeitgeber und Zahlstellen besteht. In dieser Arbeitsgruppe wurden neben der Festlegung der fachlichen und technischen Rahmenbedingungen Textvorschläge für die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 SGB IV und für das gemeinsame Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" erarbeitet. Darüber hinaus ist der Datensatz "Versicherungsnummernabfrage" (DSVV) konzipiert worden.

Da für die Kommunikation zwischen den Zahlstellen und der DSRV neue Verfahrensmerkmale im Vorlaufsatz erforderlich sind, wird die Anlage 9.1 des gemeinsamen Rundschreibens und die Anlage 2 der Gemeinsamen Grundsätze für die Kommunikationsdaten nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV entsprechend um die Werte "ZSTRV" und "RVTZS" ergänzt.

Der DSVV wird als Anlage 4.14 in die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 SGB IV und als Anlage 9.7 in das gemeinsame Rundschreiben aufgenommen; die Fehlerprüfungen zum DSVV werden in das Kernprüfprogramm integriert.

Die ab 01.01.2016 obligatorische Nutzung des eXTra-Standards für Arbeitgebermeldungen nach § 17 Abs. 1a DEÜV i. d. F. ab 01.01.2016 gilt auch für die Versicherungsnummernabfrage. Eine gemeinsame Übermittlung des DSVV mit anderen Meldedatensätzen (z. B. Datensatz Meldung) in einer Datei ist nicht zulässig.

Um Arbeitgeber zu entlasten, wird bei der Abfrage der Versicherungsnummer auf die verpflichtende Angabe des Geburtsortes verzichtet.

Die Fehlerprüfung DBGB128 wird wie folgt angepasst:

"Der Geburtsort muss mit Ausnahme

  • der Meldungen zu Anfragen, ob die persönlichen Daten des/der Versicherten mit den Daten der Rentenversicherung übereinstimmen (GD im DSME = "99" und GDMQ im Datenbaustein DBVR = "80" – "85"),
  • der Meldungen zu Anfragen oder Rückmeldungen nach einer Versicherungsnummer (GD im DSME = "99" und GDMQ im Datenbaustein DBVR = "04" oder "05") oder
  • der Meldungen zur Abfrage einer Versicherungsnummer (KE = "DSVV")

immer vorhanden sein."

Die Rückantwort der DSRV kann in drei verschiedenen Ausprägungen erfolgen und wird im Datensatz entsprechend gekennzeichnet:

  1. Kein Ergebnis, es wird keine Versicherungsnummer zurückgemeldet. Eine Versicherungsnummernvergabe wird im DSVV-Verfahren nicht eingeleitet.
  2. Eindeutiges Ergebnis. Es wird eine Versicherungsnummer zurückgemeldet.
  3. Kein eindeutiges Ergebnis. Es wird keine Versicherungsnummer zurückgemeldet. Ein Prüffallverfahren wird im DSVV-Verfahren nicht eingeleitet.

Das Versicherungsnummernabfrageverfahren soll nach einem am 01.04.2016 beginnenden Pilotverfahren mit ausgewählten Softwareerstellern zum 01.07.2016 zum Einsatz kommen.

Die Anlage 4 der Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 SGB IV, die Anlage 2 der Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV und die Anlagen 9.1, 9.4, 9.7 sowie 9.8 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" sind angepasst worden.

Der GKV-Spitzenverband wird gebeten, das Genehmigungsverfahren für die Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 SGB IV sowie für die Gemeinsamen Grundsätze für die Kommunikationsdaten nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV jeweils i. d. F. ab dem 01.07.2016 einzuleiten.

Als Einsatztermin für das geänderte Kernprüfprogramm wird der 01.07.2016 festgelegt.

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