hier: Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 09.09.1999 - C-281/97 - (NZA 2000 S. 405) sowie des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich in der Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 28./29.03.2001 (vgl. Punkt 8 der Niederschrift ) mit der beitragsrechtlichen Behandlung von nicht gezahlten Arbeitsentgelten befasst. Dabei ging es insbesondere um die Auswirkungen von Tarifverträgen und Einzelarbeitsverträgen.

I. Mit Urteil vom 09.09.1999 - C-281/97 - (NZA 2000 S. 405) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass eine tarifvertragliche Regelung, wonach geringfügig Beschäftigte - im Gegensatz zu versicherungspflichtig Beschäftigten - keinen Anspruch auf Jahressonderzuwendungen haben, eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt. Bei der dem Europäischen Gerichtshof vorgelegten tarifvertraglichen Regelung handelte es sich im Übrigen um § 3 Buchst. n des Bundes-Angestelltentarifvertrags in Verb. mit dem Zuwendungs-Tarifvertrag vom 12.10.1973. Hierzu ist die Frage gestellt worden, ob auch in den einschlägigen Fällen des Bundes-Angestelltentarifvertrags - ähnlich wie bei geschuldetem Arbeitsentgelt aufgrund von allgemeinverbindlichen Tarifverträgen - davon ausgegangen werden muss, dass den geringfügig Beschäftigten Jahressonderzuwendungen zustehen und daraus resultierend Beitragsansprüche entstehen.

Die Besprechungsteilnehmer sind der Auffassung, dass aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 09.09.1999 unmittelbar ein Anspruch auf ein bestimmtes Arbeitsentgelt und damit ein Anspruch auf Sozialversicherungsbeiträge nicht hergeleitet werden kann. Mit dem Urteil vom 09.09.1999 hat der Europäische Gerichtshof unmittelbar lediglich zur Frage der Diskriminierung von Menschen Recht gesprochen. Mittelbar ging es zwar um den Anspruch auf Arbeitsentgelt; in der Entscheidung selbst ist der Klägerin aber ein bestimmter Arbeitsentgeltanspruch nicht zugesprochen worden. Das Gericht hat abstrakt einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des EG-Vertrags festgestellt. In dem Urteil wird auch lediglich der tarifvertragliche Ausschluss von Jahressonderzuwendungen genannt.

II. Nach § 4 Abs. 1 des am 01.01.2001 in Kraft getretenen Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Auch hierzu ist die Frage gestellt worden, ob aufgrund des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ein Anspruch auf Arbeitsentgelt unmittelbar zusteht und demzufolge Beitragsansprüche entstehen.

Nach Ansicht der Besprechungsteilnehmer kann aufgrund des in § 4 Abs. 1 TzBfG enthaltenen Diskriminierungsverbots ebenso wenig unmittelbar ein Anspruch auf ein bestimmtes Arbeitsentgelt und damit ein Anspruch auf Sozialversicherungsbeiträge hergeleitet werden. Mit dem Teilzeit- und Befristungsgesetz hat der bundesdeutsche Gesetzgeber u. a. die Richtlinien des Rates der Europäischen Union 97/81/EG vom 15.12.1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl EG 1998 Nr. L 14 S. 9) und 1999/70/EG vom 28.06.1999 zu EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl EG 1999 Nr. L 175 S. 43) umgesetzt und damit zugleich die Konsequenzen aus dem oben genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 09.09.1999 gezogen. Anders als das vorgenannte Urteil billigt § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer konkret ein bestimmtes Arbeitsentgelt zu. Eine schlechtere Behandlung ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG allerdings zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist. Die Tatsache der Teilzeitbeschäftigung (dazu gehört nach § 2 Abs. 2 TzBfG auch die geringfügige Beschäftigung) ist also für sich allein gesehen kein Grund, z.B. eine Jahressonderzuwendung nicht anteilmäßig zu zahlen.

Aufgrund des Gesetzes selbst entsteht indes unmittelbar kein Anspruch auf ein bestimmtes Arbeitsentgelt und damit auch kein Beitragsanspruch, denn bei § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG handelt es sich um eine abstraktgenerelle Regelung, deren Adressaten zwar Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aber auch die Tarifvertragsparteien sind (vgl. Dassau, Das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge, ZTR 2001 S. 64, 65). Schon aus dem Umstand, dass Adressat des Teilzeit- und Befristungsgesetzes auch die Tarifvertragsparteien sind, folgt, dass die in § 1 TzBfG genannten Zielvorgaben einer (tarif-) vertraglichen Konkretisierung bedü...

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