hier: Berücksichtigung des Abstimmungsverfahrens zu Statusentscheidungen
Die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit haben zuletzt unter dem Datum vom 16.11.2005 "Gemeinsame Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung" herausgegeben (vgl. Punkt 8 der Niederschrift über die Besprechung von Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 16./17.11.2005).
In der Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 05./06.07.2005 wurde beschlossen, dass in Fällen, in denen eine Krankenkasse um Überprüfung des Versicherungsverhältnisses von mitarbeitenden Familienangehörigen bzw. GmbH-Gesellschaftern angegangen wird und die Entscheidung möglicherweise auf das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit und damit auf eine Beitragserstattung hinauslaufen könnte, die beabsichtigte Entscheidung der Krankenkasse zur Sicherstellung eines geschlossenen Auftretens gegenüber den Antragstellern sowie zur Vermeidung von Sozialgerichtsverfahren mit einer gegebenenfalls ebenfalls betroffenen Krankenkasse und dem zuständigen Rentenversicherungsträger abgestimmt werden sollte (vgl. Punkt 3 der Niederschrift). Dies soll unabhängig davon erfolgen, ob der Beitragserstattungsanspruch ganz oder teilweise verjährt ist.
Die Besprechungsteilnehmer kommen überein, die oben genannten gemeinsamen Grundsätze der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung entsprechend zu ergänzen und unter dem Datum vom 21.11.2006 neu bekannt zu geben. Dabei wird der Erstattungsantrag um Ankreuzfelder erweitert, ob bei mitarbeitenden Familienangehörigen bzw. GmbH-Gesellschaftern die Einzugsstelle ihre versicherungsrechtliche Beurteilung mit einer gegebenenfalls ebenfalls betroffenen Krankenkasse sowie dem für die Betriebsprüfung zuständigen Rentenversicherungsträger abgestimmt und eine einheitliche Auffassung erzielt hat. Die Neufassung der Grundsätze ist als Anlage beigefügt.
Im Übrigen gelten die gemeinsamen Grundsätze nicht für die nicht nach dem Arbeitsentgelt bemessenen Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung.
Anlage