Nach § 23c SGB IV gelten arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld und Mutterschaftsgeld sowie von Krankentagegeld oder für eine Elternzeit erzielt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Soweit hierdurch beitragspflichtige Einnahmen vorliegen, unterliegen diese der Beitragspflicht in der Sozialversicherung; Tage mit beitragspflichtigen Einnahmen sind als SV-Tage zu bewerten.

Es stellt sich nunmehr die Frage, welche Auswirkungen sich auf eine im Rahmen flexibler Arbeitszeitregelungen gegebenenfalls zu führende SV-Luft ergeben, soweit arbeitgeberseitige Leistungen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen. Nach Abschnitt II Ziffern 3.1.2.1 ff. des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 29.08.2003 zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen hat der Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsphase einer Vereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit vom Zeitpunkt der tatsächlichen Bildung von Wertguthaben an mindestens kalenderjährlich die Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweigs und des in diesem Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts festzustellen (SV-Luft). Dabei sind alle Zeiten, in denen Beitragspflicht zum jeweiligen Versicherungszweig besteht, mit einzubeziehen; für beitragsfreie Zeiten, z. B. Zeiten des Bezugs von Krankengeld, ist SV-Luft nicht zu bilden.

Sofern arbeitgeberseitige Leistungen während Zeiten des Bezugs von Krankengeld usw. der Beitragspflicht in den einzelnen Sozialversicherungszweigen unterliegen, sind nach Ansicht der Besprechungsteilnehmer die dadurch entstehenden SV-Tage bei der Berechnung der SV-Luft in den jeweiligen Sozialversicherungszweigen zu berücksichtigen. Durch die beitragsrechtliche Folgewirkung aus der Anwendung des § 23c SGB IV, dass Tage mit beitragspflichtigen Einnahmen als SV-Tage zu bewerten sind, werden diese mit arbeitgeberseitigen Leistungen belegten Zeiträume einer Arbeitsphase gleichgestellt.

Dieses Besprechungsergebnis ist spätestens für Entgeltabrechnungszeiträume ab dem 01.09.2006 anzuwenden.

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