hier: Überarbeitung des "Gemeinsamen Rundschreibens zu Empfängnisverhütung, Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch (§§ 24a, 24b SGB V)" vom 9.12.2015 aufgrund zwischenzeitlich eingetretenem Anpassungsbedarf
Sachstand:
Das GR v. 9.12.2015 ist aufgrund gesetzlicher Änderungen anpassungsbedürftig geworden. So erfolgten mit dem "Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch" (vgl. BGBl. I Nr. 9 [S. 350] vom 28.3.2019) neben der Erhöhung der Altersgrenze für Versicherte, die nach § 24a Abs. 2 SGB V Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen, empfängnisverhütenden Mitteln haben, weitere Änderungen im Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG). Danach wurden u.a. die Informationsmöglichkeiten für Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch in Erwägung ziehen, verbessert.
Darüber hinaus wurden mit der "Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des SGB XII" [Verodnung] (vgl. BGBl. I Nr. 14 [S. 519] vom 29.3.2017) Anpassungen hinsichtlich der Prüfung, ob der Frau die Aufbringung der Mittel für den Abbruch einer Schwangerschaft nicht zumutbar ist, notwendig.
Die gesetzlichen Änderungen als auch die Klärung darüberhinausgehender offener Fragen wurden zum Anlass genommen, das GR v. 9.12.2015 zu überarbeiten.
Neben redaktionellen Änderungen ist eine Anpassung des Gemeinsamen Rundschreibens in folgenden Abschnitten erfolgt:
1. Allgemeines
Die Gesetzesänderungen, die der Überarbeitung des Gemeinsamen Rundschreibens zu Grunde lagen, wurden in der vorliegenden Historie ergänzt.
2.1 Gesetzestext
Der Gesetzestext des § 24a SGB V wurde aktualisiert.
2.2 Allgemeines
Aufgrund der Anhebung der Altersgrenze durch das "Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch", wurde die Altersgrenze in diesem Abschnitt entsprechend angepasst.
2.4 Empfängnisverhütende Mittel
In diesem Abschnitt wurde im Zusammenhang mit den Aussagen zu einer wirtschaftlichen Verordnungsweise klargestellt, dass u.a. sowohl individuelle medizinische Faktoren, als auch die Möglichkeit der korrekten Anwendung des empfängnisverhütenden Mittels zum Erreichen der größtmöglichen Sicherheit im Rahmen der Empfängnisverhütung bei der Verordnung durch die Ärztin bzw. den Arzt zu berücksichtigen sind.
In Bezug auf die Notfallkontrazeptiva wurde im gesamten Abschnitt vorrangig auf die konkreten Wirkstoffe (Ulipristalacetat und Levonorgestrel) abgestellt. Hintergrund hierfür ist, dass auch von anderen Unternehmen (unter anderem Namen) Arzneimittel vertrieben werden. Die Nennung von Präparaten ist daher nur noch beispielhaft erfolgt.
Darüber hinaus wurden die Altersangaben gemäß des aktuell geltenden § 24a Abs. 2 SGB V angepasst.
3.2 Allgemeines
Die Formulierung in diesem Abschnitt wurde dem Wortlaut der Vorschrift § 13 Abs. 4 SGB V angepasst.
Ferner wurden zum Zweck der besseren Nachvollziehbarkeit den Indikationen für einen Schwangerschaftsabbruch die jeweiligen Rechtsgrundlagen im Strafgesetzbuch (StGB) zugeordnet.
Weiterhin wurden die durch das "Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch" vorgenommenen Ergänzungen in § 13 SchKG sowie die Inhalte des neu eingeführten § 13a SchKG beschrieben. Danach steht den Frauen als zusätzliche Informationsquelle über Einrichtungen, Ärztinnen, Ärzte und Krankenhäuser, welche Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, eine Liste der Bundesärztekammer zur Verfügung.
Bezogen auf die Ausführungen zu den Leistungserbringern wurde durch die Ergänzungen hinsichtlich der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen im belegärztlichen Verfahren und im Rahmen stationärer Behandlung berücksichtigt, dass ab dem Jahr 2020 gemäß § 17b Abs. 4 KHG die Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen aus dem Vergütungssystem ausgegliedert wurden und die Pflegebudgets und damit die Pflegepersonalkosten seit dem über tagesbezogene Pflegeentgelte vergütet, die neben den DRG-Fallpauschalen abgerechnet werden.
3.3.2.2 Kriminologische Indikation
Anpassungen im Wortlaut der Vorschrift § 218a Abs. 3 StGB zum Wegfall von § 179 StGB wurden in diesem Abschnitt nachvollzogen.
3.3.3 Ärztliche Beratung, Untersuchung und Begutachtung
Der Vollständigkeit halber ist dieser Abschnitt um die Regelungen des § 2a Abs. 1 SchKG ergänzt worden. Hiernach haben Versicherte nach pränataler Untersuchung mit pathologischem Befund einen Anspruch auf ärztliche Beratung und Aufklärung durch eine hinzugezogene Ärztin oder hinzugezogenen Arzt, die oder der mit der entsprechenden Gesundheitsschädigung bei geborenen Kindern Erfahrung hat.
3.3.5 Arznei-, Verband- und Heilmittel
In diesem Abschnitt erfolgte eine Aktualisierung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Arzneimittel, da der Vertrieb des Prostaglandin-Präparates Cergem® eingestellt wurde. Die Anwendung im Rahmen des Schwangerschaftsabbruchs hinsichtlich der Dosierung, der Art der Verabreichung und der Anwendung über die zwölfte Schwangerschaftswoche hinaus würde ggf. im Rahmen eine...