hier: Angabe des Geburtslandes bei Meldungen ohne Versicherungsnummer (VSNR), Aufgabe der europäischen Versicherungsnummer und Aufnahme der Vorgangs-ID in die Beitragserhebungsmeldung
Angabe des Geburtslandes
Die Angabe des Geburtslandes des Arbeitnehmers in Anmeldungen ohne VSNR ist bislang nur erforderlich, sofern dieser eine europäische Versicherungsnummer hat und diese in der Meldung angegeben wird. Diese Einschränkung ist für das Ermittlungs- und Vergabeverfahren einer VSNR nicht mehr ausreichend. Für ein fehlerfreies Verfahren ist es unabdingbar, neben der Angabe des Geburtsortes in allen Fällen auch die Angabe des Geburtslandes vom Arbeitgeber zu erhalten. Mit dem 7. SGB IV-Änderungsgesetz ist insoweit zum 1.1.2022 in § 5 Abs. 7 DEÜV das Geburtsland als eine für die Vergabe der VSNR erforderliche Angabe aufgenommen worden.
Diese personenbezogene Angabe wird in dem Datenbaustein Geburtsangaben (DBGB) aufgenommen und ist bei Anmeldungen, bei einer gleichzeitigen An- und Abmeldung und Sofortmeldungen anzugeben, sofern keine VSNR in der Meldung enthalten ist.
Bezogen auf das Abrufverfahren einer VSNR bei der Datenstelle der Rentenversicherung gilt, dass das Geburtsland und der Geburtsort ab 1.1.2022 verpflichtend anzugeben sind. Hierdurch wird eine höhere Trefferquote bei der Ermittlung einer vorhandenen VSNR erreicht.
Aufgabe der europäischen Versicherungsnummer
Im Zuge der Anpassungen ist festgestellt worden, dass die Angabe einer europäischen Versicherungsnummer im Arbeitgeber-Meldeverfahren nicht erforderlich ist. Insoweit wird der Datenbaustein Europäische Versicherungsnummer zum 1.1.2022 gestrichen. Die Streichung von § 5 Abs. 8 DEÜV erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz.
Im Rahmen der Erweiterung der Gemeinsamen Grundsätze in der Fassung ab 1.1.2022 wird - aufgrund der Streichung des Kennzeichens Mehrfachbeschäftigung zum 1.1.2021 - im Datenbaustein Bestandsabweichung Meldeverfahren das Feld zur Angabe der Änderung des Kennzeichen Mehrfachbeschäftigung (AENDERUNG-KENNZ-MEHRFACH) gestrichen.
Die Anlage 4 der Gemeinsamen Grundsätze (Datensatz Meldungen) wird angepasst.
Aufnahme der Vorgangs-ID in die Beitragserhebungsmeldung
Die im Arbeitgeber-Meldeverfahren zum 1.1.2021 aufgenommene Vorgangs-ID wird zum 1.1.2022 auch in der Beitragserhebungsmeldung für berufsständische Versorgungseinrichtungen umgesetzt.
Die Anlage 6 der Gemeinsamen Grundsätze (Datensatz BV Beitragserhebung) wird angepasst.
Der GKV-Spitzenverband wird gebeten, das Genehmigungsverfahren einzuleiten.
Eine Anpassung des Gemeinsamen Rundschreibens "Meldeverfahren zur Sozialversicherung" erfolgt auf Grundlage der genehmigten Gemeinsamen Grundsätze in der nächsten Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens.
Anlage