TOP 1 Änderung der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB IV in der Fassung ab dem 1.1.2022;
hier: Angaben zur Lohnsteuer bei Meldungen für geringfügig Beschäftigte
In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung handelt die Minijob-Zentrale nicht nur als zuständige Einzugsstelle, sondern zugleich als Steuerbehörde. Sie ist für die Erhebung und Einziehung der einheitlichen Pauschsteuer zuständig. Um bei Unstimmigkeiten zielgerichtete Prüfhinweise an die Finanzverwaltung übermitteln zu können, hat der Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages beschlossen, die Entgeltmeldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte um die Angabe zur Art der Besteuerung zu ergänzen. In diesem Sinne wurde mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze für Arbeitgeber von geringfügig entlohnten Beschäftigten eine Erweiterung der Meldepflicht eingeführt, die im Übrigen auch für Arbeitgeber von im privaten Haushalt geringfügig Beschäftigten gilt.
Anzugeben sind nach § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe f SGB IV in Entgeltmeldungen für geringfügig Beschäftigte die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer nach § 139b Abgabenordung (Steuer-ID) und die Art der Besteuerung. Ausgenommen von der erweiterten Meldepflicht sind Anmeldungen, um den Einstellungsprozess nicht mit etwaigen Ermittlungsarbeiten zu belasten.
Die erweiterte Meldepflicht gilt ab 1.1.2021; sie wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erst zum 1.1.2022 umgesetzt. Zu beachten ist, dass die Angaben bei laufenden Beschäftigungsverhältnissen, die über den 31.12.2021 andauern, auch in der Jahresmeldung für das Kalenderjahr 2021 anzugeben sind.
Entgeltmeldungen für geringfügig Beschäftigte werden um den Datenbaustein Steuerdaten (DBST) erweitert, der folgende Daten enthält:
- Steuernummer des Arbeitgebers
- Identifikationsnummer nach § 139b AO des Beschäftigten (Steuer-ID),
- Kennzeichen zur Art der Besteuerung.
Die Steuernummer des Arbeitgebers und die Steuer-ID des Arbeitnehmers sind als Identifikationsmerkmale in allen Entgeltmeldungen ungeachtet der Besteuerung des Lohnes anzugeben.
Bei der Kennzeichnung der Art der Besteuerung steht die Ziffer 1 für die einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent und die Ziffer 0 für alle anderen Möglichkeiten der Besteuerung (pauschale Lohnsteuer in Höhe von 20 Prozent, individuelle Besteuerung nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder keine Steuern).
Unter dem Abschnitt 2.2 der Gemeinsamen Grundsätze werden die Angaben zur Besteuerung des erzielten Arbeitsentgelts ergänzt. Darüber hinaus wird die Aufzählung unter der Ziffer 3.2.1 sowie das Abkürzungsverzeichnis um den DBST ergänzt. Die Anlage 4 wird entsprechend ergänzt. Die geänderten Gemeinsamen Grundsätze sind unter TOP 2 dokumentiert.
Der GKV-Spitzenverband wird gebeten, das Genehmigungsverfahren einzuleiten.
Das Gemeinsame Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung" wird in der nächsten Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des Gemeinsamen Meldeverfahrens angepasst.
TOP 2 Änderung der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 SGB IV zum 1.1.2022;
hier: Angabe des Geburtslandes bei Meldungen ohne Versicherungsnummer (VSNR), Aufgabe der europäischen Versicherungsnummer und Aufnahme der Vorgangs-ID in die Beitragserhebungsmeldung
Angabe des Geburtslandes
Die Angabe des Geburtslandes des Arbeitnehmers in Anmeldungen ohne VSNR ist bislang nur erforderlich, sofern dieser eine europäische Versicherungsnummer hat und diese in der Meldung angegeben wird. Diese Einschränkung ist für das Ermittlungs- und Vergabeverfahren einer VSNR nicht mehr ausreichend. Für ein fehlerfreies Verfahren ist es unabdingbar, neben der Angabe des Geburtsortes in allen Fällen auch die Angabe des Geburtslandes vom Arbeitgeber zu erhalten. Mit dem 7. SGB IV-Änderungsgesetz ist insoweit zum 1.1.2022 in § 5 Abs. 7 DEÜV das Geburtsland als eine für die Vergabe der VSNR erforderliche Angabe aufgenommen worden.
Diese personenbezogene Angabe wird in dem Datenbaustein Geburtsangaben (DBGB) aufgenommen und ist bei Anmeldungen, bei einer gleichzeitigen An- und Abmeldung und Sofortmeldungen anzugeben, sofern keine VSNR in der Meldung enthalten ist.
Bezogen auf das Abrufverfahren einer VSNR bei der Datenstelle der Rentenversicherung gilt, dass das Geburtsland und der Geburtsort ab 1.1.2022 verpflichtend anzugeben sind. Hierdurch wird eine höhere Trefferquote bei der Ermittlung einer vorhandenen VSNR erreicht.
Aufgabe der europäischen Versicherungsnummer
Im Zuge der Anpassungen ist festgestellt worden, dass die Angabe einer europäischen Versicherungsnummer im Arbeitgeber-Meldeverfahren nicht erforderlich ist. Insoweit wird der Datenbaustein Europäische Versicherungsnummer zum 1.1.2022 gestrichen. Die Streichung von § 5 Abs. 8 DEÜV erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz.
Im Rahmen der Erweiterung der Gemeinsamen Grundsätze in der Fassung ab 1.1.2022 wird - aufgrund der Streichung des Kennzeichens Mehrfachbeschäftigung zum 1.1.2021 - im Datenbaustein Bestandsabweichung Meldeverfahren das Feld zur Angabe der Ä...