TOP 1 Änderung der Anlagen 2, 3 und 16 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung";
hier: Beibehaltung der Personengruppenschlüssel (PGR) 121 bis 123 und 144 sowie Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigungen
In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 04./05.06.2014 wurde unter TOP 1 beschlossen, dass die PGR 121 bis 123 sowie 144 zum 01.01.2015 entfallen, da diese durch den Wegfall des Sozialausgleichs nicht mehr benötigt werden.
Im Anhörungsverfahren zur Genehmigung der Gemeinsamen Grundsätze für Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Abs. 2 SGB IV in der Fassung ab dem 01.01.2015 und 01.01.2016 hat die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) sich gegen den Wegfall der vorgenannten PGR ausgesprochen, da diese nach Ansicht der BDA zur differenzierten Erfassung und Darstellung von Personengruppen in den Entgeltabrechnungsprogrammen dienen, für die besondere beitragsrechtliche Bedingungen gelten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist dieser Auffassung gefolgt und hat sich für die dauerhafte Beibehaltung der PGR 121 bis 123 sowie 144 ausgesprochen. Insofern sind diese PGR weiterhin im Meldeverfahren zu berücksichtigen.
Die bereits im Hinblick auf den Wegfall der PGR 121 bis 123 sowie 144 vorgenommenen Änderungen in den Anlagen 2, 3 und 16 zum gemeinsamen Rundschreiben werden revidiert.
Aufgrund der Änderungen durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz vom 11.08.2014 (BGBl I S. 1348), mit dem die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen ab dem 01.01.2015 von bisher zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres auf drei Monate oder 70 Arbeitstage für einen Zeitraum von vier Jahren angehoben werden, sind in Anlage 2 des gemeinsamen Rundschreibens die Erläuterungen zur PGR 110 anzupassen.
Ferner erfolgt eine Anpassung in der Erläuterung zu PGR 109 infolge des Auslaufens der Besitzschutzregelungen für Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 400,01 bis 450,00 EUR (vgl. TOP 6 der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 05./06.12.2012).
TOP 2 Änderung der Anlage 8 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung";
hier: Anpassung des Staatsangehörigkeitsschlüssels (SASC) und Länderkennzeichens (LDKZ) für Taiwan
In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 06.03.2013 wurde unter TOP 4 beschlossen, dass für Staatsangehörige aus Taiwan der SASC 479 für China zu verwenden ist.
Zwischenzeitlich hat das Statistische Bundesamt die Staats- und Gebietssystematik insofern abgeändert, dass für Staatsangehörige aus Taiwan wieder der SASC 465 und das LDKZ "TWN" zu verwenden ist.
Demzufolge werden die Anlage 8 des gemeinsamen Rundschreibens und die Fehlerprüfungen DSME253 sowie DBME018 entsprechend angepasst.
Als Einsatztermin für das Kernprüfprogramm wird der 01.12.2014 festgelegt.
In der o. g. Besprechung wurde darüber hinaus beschlossen, sich zukünftig bezüglich der in Anlage 8 des gemeinsamen Rundschreibens verwendeten Schlüssel ausschließlich an der Staats- und Gebietssystematik des Statistischen Bundesamtes zu orientieren. Hierzu wird die Bundesagentur für Arbeit bis zur nächsten Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens eine überarbeitete Anlage 8 erstellen.
TOP 3 Änderung der Anlage 9.4 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung";
hier: Meldungen für kurzfristige Beschäftigungen mit dem Abgabegrund 34 und einem Meldezeitraum von mehr als zwei Monaten
In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 17./18.09.2013 (TOP 5) wurde zum 01.06.2014 die Fehlerprüfung DBME101 beschlossen, damit Meldungen mit Abgabegrund (GD) 34 ohne sozialversicherungspflichtigem Entgelt und einem Meldezeitraum von mehr als zwei Monaten abgewiesen werden.
Bei Meldungen für kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (Personengruppe 110) ist aufgrund der bestehenden Versicherungsfreiheit kein Arbeitsentgelt anzugeben. Da diesen Beschäftigungsverhältnissen häufig Rahmenarbeitsverträge zu Grunde liegen, kann der Meldezeitraum länger als zwei Monate sein. Soweit in diesen Fallkonstellationen der GD 34 Anwendung findet, werden diese Meldungen aufgrund der neuen Fehlerprüfung zu Unrecht abgewiesen. Diese wird daher entsprechend angepasst:
Fehlerprüfung DBME101
Meldungen ungleich Stornierungen mit Abgabegrund "34" (GD im DSME), ohne Entgelt (EG gleich Nullen), ungleich dem Personengruppenschlüssel (PERSGR im DSME) 110 und mit einem Meldezeitraum größer als 2 Monate sind unzulässig.
Fehlerkurztext: |
keine Änderung |
Fehlerlangtext: |
Meldungen ungleich Stornierungen mit Abgabegrund 34 (GD im DSME), ohne Entgelt (EG gleich Nullen), ungleich PERSGR 110 und einem Meldezeitraum größer als 2 Monate sind unzulässig |
Als Einsatztermin für das Kernprüfprogramm wird der 01.12.2014 festgelegt.
TOP 4 Änderung der Anlage 9.4 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung";
hier: Ergänzende Beschreibung der anwenderbezogenen Fehlerprüfungen im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV)
In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemei...