hier: Anpassung der Fehlerprüfungen für Rückmeldungen der Krankenkassen nach § 98 Abs. 2 SGB IV
In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 8.3.2017 wurde unter TOP 4 u. a. beschlossen, den Datenbaustein Bestandsabweichung Meldeverfahren (DBBM) inklusive der Fehlerprüfungen für das Rückmeldeverfahren der Krankenkassen nach § 98 Abs. 2 SGB IV zum 1.1.2018 in die Anlage 9.4 aufzunehmen.
Aufgrund von Rückmeldungen aus der Praxis sind hinsichtlich der vorgenannten Fehlerprüfungen die nachfolgenden Anpassungen erforderlich:
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Änderung der Fehlerprüfung DSME124: Bei Meldungen von den Krankenkassen (VFMM im VOSZ = "KVTWL" und MMBM = "N" oder "KVTRV"), den privaten Pflegekassen (VFMM im VOSZ = "PVTRV"), der Bundesagentur für Arbeit oder den Kommunen (VFMM im VOSZ = "BATRV" oder "KTTRV"), der Bundeswehr (VFMM im VOSZ = "BWTRV") oder dem Bundesamt für den Zivil-dienst (VFMM im VOSZ = "BZTRV") zur Rentenversicherung sind nur "0A", "0B", "0C" oder "0G" zulässig. |
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Änderung der Fehlerprüfung DSME229: Nur bei Meldungen auf dem Meldeweg zwischen
- dem Arbeitgeber und der Krankenkasse (VFMM = "AGDEU"),
- der Krankenkasse und dem Arbeitgeber (VFMM = "KVDEU"),
- den Krankenkassen (VFMM = "WLTKV") oder
- der Künstlersozialkasse und der Krankenkasse (VFMM = "KSTKV")
ist der Abgabegrund für GKV-Monatsmeldungen (GD = "58") zulässig. |
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Änderung der Fehlerprüfung DBME097: Nur bei Meldungen
- der Arbeitgeber an die Krankenkassen (VFMM = "AGDEU"),
- der Krankenkasse an die Arbeitgeber (VFMM = "KVDEU"),
- der Weiterleitungsstellen an die Krankenkassen (VFMM = "WLTKV"),
- der Krankenkassen an die Weiterleitungsstellen (VFMM = "KVTWL") oder
- bei Stornierungsmeldungen (KENNZST= "J")
ist die Angabe von 1 DM/EUR zulässig. |
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Änderung der Fehlerprüfung DBBM092: Bei Anmeldungen (GD im DSME = "10" bis "13") ist nur die Grundstellung (Leerzeichen) zulässig. |
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Änderung der Fehlerprüfung DBBM100: Zulässig sind nur die vollständige Grundstellung (Leerzeichen) oder die Beitragsgruppen der Anlage "Schlüsselzahlen für Beitragsgruppen in den Meldungen nach der DEÜV" (Anlage 1). |
Damit zukünftig, insbesondere bei Versionswechsel zum Jahreswechsel, keine Probleme bei der Fehlerprüfung der ursprünglich gemeldeten und bereits geprüften Meldung bei der Rückmeldung der Krankenkasse auftreten, wird die Deutsche Rentenversicherung bis zur nächsten Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 28. Juni 2018 prüfen, ob und inwiefern es sichergestellt werden kann, dass bei den Rückmeldungen der Krankenkassen nach § 98 Abs. 2 SGB IV ausschließlich der DBBM geprüft wird.
Als Einsatztermin für das geänderte Kernprüfprogramm wird der 1.7.2018 festgelegt.