Das hiernach auf jede Krankenkassenart entfallende Prüfkontingent wird nach den beiden letzten Ziffern der Zahlstellennummern auf die jeweiligen Krankenkassenarten aufgeteilt. Zahlstellen, für die die besondere Zuständigkeitsregelung nach Abschnitt III Nr. 1 gilt, sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

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