hier: 1. Anpassung der Felder mit freien Textangaben, 2. Anpassung der Abschnitte 1.1 und 1.2 sowie die Erläuterungen
Sachstand:
Zu 1.
Die für die Gewährung von Mutterschaftsgeld erforderlichen Angaben über das Beschäftigungsverhältnis sind nach § 23c Abs. 2 SGB IV durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen, soweit sie den Krankenkassen nicht bekannt sind. Der Arbeitgeber kann der Krankenkasse die Bescheinigung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen erstatten. Der Aufbau des Datensatzes, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben bestimmen die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit und die Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger in gemeinsamen Grundsätzen.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger erarbeiten derzeit die gemeinsamen Grundsätze nach § 23c Abs. 2 SGB IV; sie sollen anlässlich einer Besprechung am 12. Februar 2008 beschlossen und dann dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Genehmigung vorgelegt werden.
Von Seiten der Arbeitgeber und der Softwarehäuser wurde im Zuge der Beratungen über die gemeinsamen Grundsätze nach § 23c Abs. 2 SGB IV kritisiert, dass die Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Mutterschaftsgeld freie Texteingaben enthält, die nur schwer in Datensatzformate umgesetzt werden können. Solche Angaben könnten nicht maschinell erzeugt werden, sondern müssten vom Anwender vor der Generierung des Datensatzes manuell erfasst werden. Es wurde anregt, die freien Angaben in den Feldern 1.5 (Fehlzeiten vor Beginn der Schutzfrist) und 2.4 (Art der Sachbezüge) durch Ankreuzfelder zu e rsetzen, die dann für den Datensatz in Schlüsselzahlen umgesetzt werden könnten.
Zu 2.
Ferner sind, ebenso wie bei den Entgeltbescheinigungen zur Berechnung von Krankengeld/Versorgungskrankengeld/Verletztengeld und von Krankengeld/Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes auch, bei der Entgeltbescheinigung zur Berechnung des Mutterschaftsgeldes weitere Anpassungen erforderlich, die sich wie folgt darstellen:
- Für die Krankenkassen ist bezüglich der Zahlung von Mutterschaftsgeld von Belang, bis zu welchem Tag die Versicherten Arbeitsentgelt erhalten haben (Ergebnis zu TOP 5 der Besprechung zu Fragen des Leistungsrechts am 17./18. Januar 2007). Entsprechend diesem Beratungsergebnis wurden die Erläuterungen zu Abschnitt 1.2 angepasst. Zur Verdeutlichung sollte auch die Fragestellung unter Abschnitt 1.2 entsprechend angepasst werden.
- Mit dem SGB IV-Änderungsgesetz vom 19. Dezember 2007 (BGBl I S. 3024) wurden die Pflichtbeiträge der Arbeitnehmer zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen bei der Ermittlung des Vergleichsnettos nach § 23c Abs. 1 Satz 3 SGB IV mit Wirkung ab 1. Januar 2008 den gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträgen gleichgestellt (vgl. auch TOP 02). Die Erläuterungen zu Pkt. 2.3.1 sollten entsprechend angepasst werden
- Aus der Praxis wird vorgeschlagen, in den Abschnitt 1.1 die Frage aufzunehmen, ob die Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme erfolgt. Begründet wird dies mit der Versicherungsfreiheit nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 27 Abs. 3 Nr.5 SGB III), der jedoch vorliegenden Versicherungspflicht für die Zeit des Mutterschaftsgeldbezugs (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III).
Besprechungsergebnis:
Zu 1.
Nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer sollen in den Textfelder in Abschnitt 1.5 und 2.4 zukünftig keine freien Texteingaben mehr erfolgen. Einvernehmen besteht darin, dass der Abschnitt 2.4 entfallen kann, wenn unter 2.1 und 2.3.1 nach dem Wort "Nettoarbeitsentgelt" folgender Text eingefügt wird:
"…einschließlich Zuwendungen des Arbeitgebers (z. B. Sachbezüge)" |
In Abschnitt 1.5 werden anstelle der Texteingaben folgende Ankreuzfelder vorgesehen:
1.5 |
Falls Arbeitsentgelt nicht bis zum Beginn der Schutzfrist oder bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlt worden ist: |
|
Warum hat die Arbeitnehmerin nicht gearbeitet? |
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□ unbezahlter Urlaub |
□ Bezug einer Entgeltersatzleistung |
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□ unentschuldigtes Fehlen |
□ Elternzeit |
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□ Sonstiges |
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Soweit in diesem Abschnitt "Sonstiges" vom Arbeitgeber angegeben wird, sind gegebenenfalls weitere Ermittlungen der Krankenkasse erforderlich.
Zu 2.
Die Besprechungsteilnehmer ve rständigen sich darauf, folgende weitere Anpassungen in der Verdienstbescheinigung und den Erläuterungen vorzunehmen:
In Abschnitt 1.2 wird entsprechend der Erläuterungen der Text wie folgt angepasst:
1.2 |
Letzter bezahlter Tag vor der Entbindung |
Durch die Änderung in § 23c Abs. 1 Satz 3 SGB IV sind zukünftig auch Pflichtbeiträge der Arbeitnehmer zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen bei der Ermittlung des Nettoentgelts zu berücksichtigen. Die Erläuterungen zu Pkt. 2.3.1, Spalte 6 der Verdienstbescheinigung werden wie folgt angepasst:
Spalte 6 Das Nettoarbeitsentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge (Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, P... |