hier: Ende des Beschäftigungsverhältnisses während der Arbeitsunfähigkeit
Sachstand:
Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, u. a. wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V).
Das Krankengeld hat eine Entgeltersatzfunktion und kann grundsätzlich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als Ersatz für diejenigen Einkünfte beansprucht werden, die der Versicherte vor Eintritt der AU als Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen hat und die wegen der Erkrankung entfallen (zuletzt BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 – B 1 KR 11/06 R – RdNr 11 unter Verweis auf das Urteil vom 30. März 2004 – B 1 KR 32/02 R –).
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht [hier] im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (vgl. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Daraus folgt, dass das bei Entstehen des Krankengeldanspruchs bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang als "Versicherter" Anspruch auf Krankengeld hat (zuletzt Urteile des BSG vom 26. Juni 2007 – B 1 KR 37/06 R – und – B 1 KR 19/06 R –).
Sowohl bei Pflicht- als auch bei freiwillig Versicherten, die aufgrund von Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld erworben haben und deren Arbeitsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit endet, ist zu unterstellen, dass grundsätzlich die Notwendigkeit der weiteren wirtschaftlichen Absicherung der Versicherten besteht und sie hierauf auch vertrauen. Bei Pflichtversicherten hat der Gesetzgeber ausdrücklich norm iert, dass aufgrund der Vorschrift des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V die Mitgliedschaft entsprechend fortbesteht und insofern die rechtlichen Grundlagen bestehen, damit der Krankengeldanspruch weiterhin realisiert werden kann. Bei freiwillig Versicherten, für die die o.a. Vorschrift nicht gilt, wurde in diesem Zusammenhang aufgrund der eigenen Gestaltungsmöglichkeit des Versicherungsverhältnisses für eine solche Regelung offensichtlich kein Bedarf gesehen. Insofern dürfte unterstellt worden sein, dass es im Benehmen des Versicherten liegt, das Mitgliedschaftsverhältnis zum Erhalt des weiteren Krankengeldanspruchs in unveränderter Ausgestaltung aufrecht zu erhalten.
Vor diesem Hintergrund sind aus der Praxis Überlegungen bekannt geworden, in denen – wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze – freiwillig Versicherten in den o.a. Fällen der Anspruch auf Krankengeld nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses versagt werden soll, weil die freiwillige Versicherung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses von der Krankenkasse umzustellen sei und die Satzung für "sonstige" freiwillig Versicherte einen Krankengeldanspruch nicht vorsieht. Versicherten, die auf die wirtschaftliche Absicherung im Fall der Arbeitsunfähigkeit vertrauen, stünden für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit somit regelmäßig keine Entgeltersatzleistungen – mit Ausnahme von Arbeitslosengeld II; dieses allerdings auch nur im Falle der Bedürftigkeit – zu.
Besprechungsergebnis:
Die Besprechungsteilnehmer vertreten die Auffassung, dass auch bei freiwillig Versicherten, deren Krankengeldanspruch noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses entstanden ist, dieses Arbeitsverhältnis jedoch während der Arbeitsunfähigkeit endet, in der laufenden Arbeitsunfähigkeit auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus der Anspruch auf Krankengeld einzuräumen ist, sofern die übrigen Vorraussetzungen erfüllt sind.