hier: Anpassung des Zahlstellen-Beitragsüberwachungsverfahrens im Hinblick auf die Modifizierung der Zahlstellendatei

Sachstand:

Die Verfahrensbeschreibung der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 31. Oktober 2001 zum Zahlstellen-Beitragsüberwachungsverfahren wurde aufgrund der Öffnung der Knappschaft zum 1. April 2007 sowie des Zusammenschlusses von Knappschaft und See-Krankenkasse aktualisiert und entsprechend überarbeitet.

Zusätzlich ist eine Neuaufteilung der Prüfkontingente festzulegen.

Besprechungsergebnis:

Die Besprechungsteilnehmer erörtern die Änderungen im vorliegenden Entwurf der Verfahrensbeschreibung zum Zahlstellen-Beitragsüberwachungsverfahren und beraten über die Neuaufteilung der Prüfkontingente.

Die Aufteilung der Zuständigkeit für die Prüfung der Zahlstellen richtet sich grundsätzlich nach dem Marktanteil der in der KVdR pflichtversicherten Rentner zuzüglich zehn Prozent der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Mitglieder der einzelnen Krankenkassenarten. Für die Landwirtschaftlichen Krankenkassen bleibt die Sonderzuständigkeit bestehen. Die zu prüfenden Zahlstellen sind von dort dem AOK-Bundesverband zu melden.

Den Betriebskrankenkassen obliegt wie bisher die Prüfzuständigkeit bei den so genannten "Satzungsbetrieben". Hierunter fallen die Zahlstellen von Versorgungsbezügen, die Betriebsteil des Arbeitgeberbetriebes sind und von der Satzung der jeweiligen Betriebskrankenkasse erfasst werden. Darüber hinaus ist durch die Betriebskrankenkassen die Differenz zwischen "Satzungsbetrieben" und Marktanteil über alle Zahlstellen hinweg als zusätzliches Kontingent zu prüfen, unabhängig davon, ob BKK-Mitglieder in diesen Zahlstellen von Versorgungsbezügen vorhanden sind.

Vor dem Hintergrund der Öffnung der Knappschaft zum 1. April 2007 sowie des Zusammenschlusses mit der See-Krankenkasse zum 1. Januar 2008 sehen die Besprechungsteilnehmer die Notwendigkeit, die Prüfkontingente für die einzelnen Kassenarten neu aufzuteilen.

In Anlehnung an die Zuständigkeitsregelung für die Betriebskrankenkassen umfasst die Prüfzuständigkeit der Knappschaft künftig generell die Zahlstellen der knappschaftlichen und seemännischen Versorgungseinrichtungen sowie die Differenz zwischen den Zahlstellen der knappschaftlichen und seemännischen Versorgungseinrichtungen und dem Marktanteil über alle Zahlstellen von Versorgungsbezügen hinweg, unabhängig davon, ob Knappschaftsmitglieder in diesen Zahlstellen von Versorgungsbezügen vorhanden sind.

Für die Ermittlung des Marktanteils und der sich daraus ergebenden Verteilung der Prüfzuständigkeiten wird auf die KM1-Statistik für den Monat April 2009 abgestellt. Hierbei werden die Zahlen der in der KVdR pflichtversicherten Mitglieder zuzüglich 10 Prozent aller Mitglieder (Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte) ohne die in der KVdR pflichtversicherten Mitglieder herangezogen. Die entsprechende Verteilung ist der als Anlage 1 beigefügten tabellarischen Übersicht zu entnehmen. Die so ermittelte Verteilung findet dann ab 1. Januar 2010 Anwendung.

Die überarbeitete Fassung der ab 1. Januar 2010 zur Anwendung kommenden Verfahrensbeschreibung zum Zahlstellen-Beitragsüberwachungsverfahren ist als Anlage 2 beigefügt.

Anlagen [Anlage wird hier nicht abgebildet. Anmerkung der Redaktion.]

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