hier: Änderungsvorschläge zur Pflege und Nutzung der Zahlstellendatei
Sachstand:
Nach § 256 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB V i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI ist die Entrichtung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Versorgungsbezügen durch die zuständigen Krankenkassen zu überwachen. Sind für eine Zahlstelle von Versorgungsbezügen mehrere Krankenkassen zuständig, so haben sie zu vereinbaren, dass eine dieser Krankenkassen die Überwachung für alle beteiligten Krankenkassen übernimmt.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben die Überwachung des Melde- und Beitragsverfahrens zur Kranken- und Pflegeversicherung für Empfänger von Versorgungsbezügen (Zahlstellen-Beitragsüberwachungsverfahren) in der Gemeinsamen Verlautbarung vom 31. Oktober 2001 neu geregelt. Die Aufteilung der Prüfzuständigkeiten richtet sich nach dem Marktanteil der in der KVdR pflichtversicherten Rentner zuzüglich zehn Prozent der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Mitglieder der einzelnen Krankenkassenarten. Für die Zuweisungskrankenkassen (landwirtschaftliche Krankenkassen, See-Krankenkasse, Bundesknappschaft) bleiben die Sonderzuständigkeiten bestehen. Den Betriebskrankenkassen obliegt wie bisher die Prüfzuständigkeit bei den so genannten "Satzungsbetrieben". Die Aufteilung der zu prüfenden Zahlstellen ist anhand der beiden letzten Ziffern der Zahlstellennummern vorzunehmen.
Das Prüfkontingent der jeweiligen Krankenkasse wird aus der aktuellen Zahlstellendatei, die der AOK-Bundesverband regelmäßig den Spitzenverbänden der Krankenkassen zur Verfügung stellt, ermittelt. Für Zahlstellen, die noch keine Zahlenstellennummer besitzen, ist diese durch die Krankenkasse über den zuständigen Spitzenverband beim AOK-Bundesverband zu beantragen.
Unter Beachtung des Prüfgeschäfts sowie des Verfahrens zur Beantragung einer neuen Zahlstellennummer sollte über die folgenden Änderungen der Zahlstellendatei beraten werden:
1. Angaben zur zuständigen Krankenkasse im Antragsvordruck bzw. im Datensatz
Bezeichnung der Datenfelder: Institutionskennzeichen der für den Sitz der Zahlstelle zuständigen Krankenkasse (AOK), Kurzbezeichnung der für den Sitz der Zahlstelle zuständigen Krankenkasse (AOK).
Die (für die Betriebsprüfung) zuständige Krankenkasse kann grundsätzlich erst nach der Vergabe der Zahlstellennummer durch den AOK-Bundesverband und nicht durch die antragstellende Krankenkasse ermittelt werden.
Da dieses Feld grundsätzlich für die Betriebsprüfung genutzt wird, könnte hier bei der Neuvergabe zunächst entsprechend der Nummernkontingente für die Betriebsprüfung die jeweilige Krankenkassenart aufgenommen werden. Die weitere Pflege sollte dann durch die zuständige Krankenkasse entsprechend den von den Krankenkassenarten festgelegten Aufteilungsschlüsseln erfolgen. Die bereits gespeicherten Daten sind ggf. durch die zuständige Krankenkasse anzupassen. Bei Sonderzuständigkeiten sollten diese bei der Antragstellung dem AOK-Bundesverband angegeben werden.
2. Angaben zum Wirtschaftszweig im Antragsvordruck bzw. im Datensatz
Der Wirtschaftszweig in der Zahlstellendatei wird nach dem Verzeichnis der "Wirtschaftszweige für die Statistik der Bundesagentur für Arbeit" verschlüsselt. Verwendet wird hier ein dreistelliger Schlüssel mit einem Stand von 1970 / Ausgabe 1973. Dieses Verzeichnis wurde durch das Statistische Bundesamt bereits mehrfach überarbeitet und enthält zwischenzeitlich einen abweichenden, bis zu fünfstelligen Schlüssel. In der Zahlstellendatei ist das Datenfeld nach wie vor dreistellig.
Auszüge aus der Zahlstellendatei lassen vermuten, dass die Krankenkassen nicht immer nach dem Verzeichnis von 1970 bzw. 1973 die Wirtschaftszweige in die Vordrucke eingetragen haben.
Um eine Anpassung des Datensatzes zu vermeiden, sollte man sich auf einen einheitlichen Stand des Verzeichnisses einigen und die Krankenkassen nochmals entsprechend informieren.
3. Nutzen der Zahlstellendatei für die Betriebsprüfung
Die Informationen zur Zahlstellenprüfung pflegen und verwalten die Krankenkassen zurzeit eigenverantwortlich. In den vergangenen Monaten gab es bereits Überlegungen ggf. die Zahlstellendatei um Daten der Zahlstellenprüfung zu erweitern.
Ergänzende Informationen aus den Zahlstellenprüfungen werden nicht in der Zahlstellendatei des AOK-Bundesverbandes, sondern bei den Krankenkassen bzw. beim jeweiligen Spitzenverband hinterlegt. Damit erübrigen sich zunächst eine Anpassung des Datensatzes und eine aufwendige Pflege der Zahlstellendatei. Hierzu sollten die Angaben zur zuständigen Krankenkasse (vgl. zu 1) entsprechend aktualisiert werden.
Hier stellt sich die Frage, inwieweit Änderungen zur Zahlstellendatei ggf. über einen mit dem AOK-Bundesverband abzustimmenden Datensatz gemeldet werden können.
Besprechungsergebnis:
Die Besprechungsteilnehmer erörtern die Änderungsvorschläge und kommen zu folgenden Ergebnissen:
zu 1. |
Angesichts der zahlreichenden Zuständigkeitsänderungen bei den Krankenkassen verständigen sich die Besprechungsteilnehmer darauf, dass alle ... |