Sachstand:
Der Anspruch auf Krankengeld ruht, soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld und sonstige Einnahmen aus der Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von Krankengeld weiter erzielt werden, gelten nicht als beitragspflichtige Einnahme, soweit die Einnahmen zusammen mit der Sozialleistung das Nettoarbeitsentgelt (§ 47 SGB V) nicht übersteigen (vgl. § 23c Satz 1 SGB IV i. d. F. bis 31. Dezember 2007).
Nach Punkt 2 des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur beitragsrechtlichen Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezuges von Entgeltersatzleistungen vom 13. November 2007 findet die Vorschrift des § 23c SGB IV keine Anwendung auf Arbeitsentgelt aus einer während des Bezuges von Sozialleistungen tatsächlich ausgeübten Beschäftigung (z. B. Beschäftigung in Fällen der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben).
Zur Vermeidung von finanziellen Nachteilen der Versicherten, die sich nur aufgrund der Art der weitergewährten Leistungen (Zuschuss oder Arbeitsentgelt aufgrund tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung) ergeben könnten, haben sich die Spitzenverbände der Krankenkassen anlässlich ihrer Besprechung zum Leistungsrecht am 15./16. Mai 2006 (TOP 1) für eine leistungsrechtliche Gleichbehandlung der während der Arbeitsunfähigkeit weitergewährten arbeitgeberseitigen Leistungen (Zuschüsse oder aufgrund tatsächlich erbrachter Arbeit) ausgesprochen. Die Berechnung des Krankengeldes bei weitergewährtem Arbeitsentgelt aufgrund tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung wurde in Anlehnung an die Rechtsvorschrift des § 23c SGB IV empfohlen.
Zum 1. Januar 2008 ist § 23c Abs. 1 Satz 1 SGB IV dahingehend erweitert worden, dass Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld und sonstige Einnahmen aus der Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von Krankengeld weiter erzielt werden, nicht als beitragspflichtige Einnahme gelten, wenn die Einnahmen zusammen mit der Sozialleistung das Nettoarbeitsentgelt (§ 47 SGB V) nicht um mehr als 50 EUR übersteigen.
Aus der Praxis wurde die Frage aufgeworfen, ob die Freigrenze von 50 EUR auch entsprechend bei der Berechnung des Krankengeldes im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung zu berücksichtigen ist.
Besprechungsergebnis:
Die Spitzenverbände der Krankenkassen sind einvernehmlich der Auffassung, dass die Freigrenze des § 23c Abs. 1 Satz 1 SGB IV in Höhe von 50 EUR monatlich auch entsprechend bei der Berechnung des Krankengeldes i. R. einer stufenweisen Wiedereingliederung zu berücksichtigen ist.