Sachstand:
Der Anspruch auf Krankengeld ruht, soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld und sonstige Einnahmen aus der Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von Krankengeld weiter erzielt werden, gelten nicht als beitragspflichtige Einnahme, soweit die Einnahmen zusammen mit der Sozialleistung das Nettoarbeitsentgelt (§ 47 SGB V) nicht übersteigen (vgl. § 23c Satz 1 SGB IV).
Nach Punkt 2 des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur beitragsrechtlichen Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezuges von Entgeltersatzleistungen vom 15. November 2005 findet die Vorschrift des § 23c SGB IV keine Anwendung auf Arbeitsentgelt aus einer während des Bezuges von Sozialleistungen tatsächlich ausgeübten Beschäftigung (z. B. Beschäftigung in Fällen der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben).
Vor diesem Hintergrund haben die Spitzenverbände der Krankenkassen wiederholt über ggf. notwendige Konsequenzen auf die Anrechnung des gezahlten Arbeitsentgelts während einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben bzw. über die Notwendigkeit einer Anpassung der bisherigen Berechnungsweisen beraten. Insbesondere galt es, den Versicherten vor finanziellen Nachteilen zu bewahren, die sich nur aufgrund der Art der weitergewährten Leistungen (Zuschuss oder Arbeitsentgelt aufgrund tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung) ergeben könnten.
Diese Nachteile könnten vermieden werden, indem die Umsetzung der Ruhensvorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bei tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung in Anlehnung an die Berechnungsweise des § 23c SGB IV erfolgt. Dies würde auch dem nach früherem Recht postulierten Grundsatz des Bundessozialgerichts entsprechen, nach dem Versicherte bei teilweise fortgezahltem Arbeitsentgelt während der Arbeitsunfähigkeit zusammen mit dem Krankengeld insgesamt den Betrag des bisherigen Nettoarbeitsentgelts erhalten sollen (vgl. BSG-Urteil vom 30. Januar 1963 - 3 RK 16/59), wie es für die nach § 23c SGB IV abzuwickelnden Fallgestaltungen entsprechend realisiert ist.
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monatlich |
täglich |
Bruttoarbeitsentgelt |
3.000,00 EUR |
100,00 EUR |
Nettoarbeitsentgelt |
2.100,00 EUR |
70,00 EUR |
Brutto-Krankengeld (90 v.H. des Nettoentgelts) |
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63,00 EUR |
Netto-Krankengeld |
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54,27 EUR |
Stufenweise Wiedereingliederung (STWE) ab 1. April 2006
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monatlich |
täglich |
Bruttoarbeitsentgelt |
660,00 EUR |
22,00 EUR |
Nettoarbeitsentgelt |
519,75 EUR |
17,33 EUR |
Brutto-Krankengeld (90 v.H. des Nettoentgelts) |
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63,00 EUR |
Netto-Krankengeld |
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54,27 EUR |
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täglich |
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54,27 EUR |
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- + Nettoarbeitsentgelt STWE 17,33 EUR tgl. =
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71,60 EUR |
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70,00 EUR |
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1,60 EUR |
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54,27 EUR |
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1,60 EUR |
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- = neues Netto-Krankengeld
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52,67 EUR |
Da diese Berechnungsweise auch Auswirkungen auf die bisher empfohlene Verfahrensweise zur Berechnung der Beiträge aus den Sozialleistungen hat, hat der Arbeitskreis Versicherung und Beiträge der Spitzenverbände der Krankenkassen anlässlich der Besprechung vom 21. März 2006 im Zusammenhang mit der Umsetzung des § 23c SGB IV zu TOP 7 über grundsätzliche Fragen der Beitragsbemessungsgrundlage und der anteiligen Beitragsaufbringung beraten. Die Aussagen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die Aussage in dem Gemeinsamen Rundschreiben vom 3. Dezember 2002 zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen (Abschnitt B I 1 Absatz 2), nach der als Bemessungsgrundlage für die Versichertenanteile die gekürzte Entgeltersatzleistung zugrunde zu legen ist, wird aufgegeben. Dies wird damit begründet, dass der Anspruch auf Krankengeld trotz Ruhens des Krankengeldes wegen des Bezugs von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt in voller Höhe erhalten bleibt. Daher können auch im Falle des Ruhens von Krankengeld aufgrund von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt die Versichertenanteile aus der ungekürzten Sozialleistung berechnet werden.
Bislang galt bei den Beiträgen aus Entgeltersatzleistungen der Grundsatz, dass die Versichertenanteile nicht höher sein sollen, als die Anteile der Leistungsträger. Bedingt durch die Auswirkungen des § 23c SGB IV auf den auszuzahlenden Betrag der Entgeltersatzleistung kann es in Einzelfällen vorkommen, dass die Versichertenanteile an den Beiträgen höher sind als die Anteile des Leistungsträgers. In Einzelfällen können die Versichertenanteile rechnerisch sogar höher sein, als der insgesamt zu zahlende Beitrag. Vor dem Hintergrund, dass der Versicherte durch die Regelung des § 23c SGB V im Ergebnis Leistungen in Höhe seines vollen Nettoarbeitsentgelts bezieht, erscheint es allerdings vertretbar, dass der Versicherte in diesen Fällen u.U. einen höheren Beitrag als der Leistungsträger zahlt. Sofern sich rechnerisch ein höherer Versichertenanteil er...